Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Auch wird beantragt, Absatz 2 der Artikel 71bisund 79bisVE-VAG zu streichen, weil wesentliche Gruppengesellschaften die Sologesellschaften nicht kontrollieren würden; soweit wesentliche Gruppengesellschaften wesentliche Funktionen übernähmen, erfolge eine Prüfung durch die FINMA im Rahmen des Geschäftsplans (Funktionsausgliederung) (SVV).
9.7 Herausgabe von Dokumenten (Art. 80 und 81 VE-VAG)
Der neu im VAG verankerte Anspruch der Versicherungsnehmerinnen und –nehmer auf Herausgabe des Dossiers und weiterer Informationen gegenüber Versicherungsunternehmen und –vermittlerinnen und –vermittlern (Art. 80 und 81 VE-VAG) wird in den Vernehmlassungsantworten kaum thematisiert. Ausdrücklich begrüsst wird er namentlich von der SP, Konsumentenschutzorganisationen und der SGHVR; abgelehnt vom SVV. Nicht explizit geäussert zum Thema haben sich die Kantone, die weiteren politischen Parteien und Interessengruppen sowie die Dachverbände der Wirtschaft.
Die FRC und der SKS begrüssen den neu im VAG ausdrücklich festgehaltenen Anspruch der Versicherten auf Herausgabe ihres Dossiers und weiterer sie betreffender Dokumente. Aus ihrer Sicht ist wichtig, dass die FINMA – wie vom Bundesrat vorgeschlagen – eine Verweigerung der Datenherausgabe als Missbrauch ahnden kann und, dass den Versicherungsnehmerinnen und –nehmern weder für die elektronische noch für die physische Zustellung der Dokumente Kosten entstehen. Die SP und die SGHVR unterstützen den Herausgabeanspruch ebenfalls. Er sollte aber nicht nur den Versicherungsnehmerinnen und –nehmern gewährt werden, sondern (insbesondere in der Kollektivversicherung) auch den versicherten Personen. Für die SGHVR und Homburger geht die Formulierung allerdings zu weit: Der Herausgabeanspruch sollte auf Dokumente beschränkt sein, die das Bestehen und den Inhalt eines Versicherungsvertrags betreffen. Für Dokumente, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen (z.B. Risikoeinschätzung, Kalkulationsunterlagen, Markt-und Konkurrenzvergleiche, Unterwriting-Strategien etc.) sollte keine Herausgabepflicht bestehen. Die Assura sieht den Ort für die Regelung des Herausgabeanspruchs eher im Versicherungsvertragsgesetz6 als im VAG. Der SVV auf der anderen Seite beantragt, auf die gesetzliche Verankerung des Herausgabeanspruchs im VAG ganz zu verzichten. Dieser sei bereits durch Artikel 8 des Datenschutzgesetzes7 und durch die prozessualen Editionspflichten sichergestellt.
9.8 Strafbestimmungen (Art. 86 und 87 VE-VAG)
Einige Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Strafbestimmungen zu Übertretungen und Vergehen (TCS, RenRe, Assura, ASSI, ACA), wohingegen vereinzelt die Reduktion der Bussenhöhe abgelehnt wird (JU, SP, SGB, FRC, SKS), diese sei nicht gerechtfertigt, der Mindestbetrag von Fr. 500'000.-- soll beibehalten werden (SP, SGB, JU, FRC, SKS).
Es wird gefordert, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Versicherungen von jeder Strafe oder Busse auszunehmen seien (SP, SGB). Ausschliesslich juristische Personen (Unternehmen, Intermediäre und Agenten), in deren Namen das Versicherungsprodukt vermittelt worden sei, seien für Übertretungen verantwortlich (SP, SGB, SKS) bzw. auch die Versicherungsunternehmen sollen von den Strafbestimmungen erfasst werden (FRC). Auch wird der Wunsch geäussert, die Tatbestandserfüllung in Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben c und d VE-VAG in geeigneter Weise zu qualifizieren (z.B. in Bezug auf die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit), damit Bagatellfälle nicht zu unnötigen Strafverfahren führen würden (SVV).
6 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1).
7 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1).
20 \ COO Seite 24 von 29