Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

(SKS). Gemäss SGHVR soll die Definition zudem so interpretiert werden, dass auch die Vermittlung von Kapitalisations- und Tontinengeschäften (vgl. Anhang 1 zur AVO) sowie neue Geschäftsmodelle, die vollkommen automatisiert ablaufen, darunterfallen (Comparis).

Andere Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren die in Artikel 40 Absatz 2 und 3 VE-VAG normierten Abgrenzungskriterien des Treueverhältnisses (santésuisse, VBV, Lloyd’s, SVVG) und der Interessenwahrung (Assura, Lloyd’s, SVVG), weil so insbesondere die Abgrenzung zwischen Maklern und Agenten schwierig sei, und plädieren für die Beibehaltung des geltenden Rechts (Assura, Lloyd’s) oder wünschen sich eine klare, wertfreie Wortwahl (SVVG, santésuisse). Im Sinne der Transparenz und des Kundenschutzes sei es zudem notwendig, dass Versicherte überprüfen können, ob es sich um einen gebundenen oder ungebundenen Vermittler handle, weshalb eine entsprechende Auskunftspflicht zum Status des Vermittlers einzuführen sei (Assura).

6.2 Unzulässige Tätigkeiten (Art. 41 VE-VAG)

Das Verbot in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b VE-VAG, wonach Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nicht gleichzeitig ungebunden und gebunden beziehungsweise als Agenten und Makler (SVVG) tätig sein können, wird im Grundsatz begrüsst und unterstützt (SGB, SGV, Comparis, FRC), dies stärke den Kundenschutz und sorge für Transparenz (SGHV, SIBA). Vereinzelt wird gefordert, dass gemischte Vermittlungsformen zugelassen sein sollten, das Verbot der gleichzeitigen Tätigkeit sei deshalb auf die Versicherungszweige einzugrenzen (Homburger, Assura, ACA). Lloyd’s fordert, das Verbot in Buchstabe b ersatzlos zu streichen, es sei unnötig, schädlich und exzessiv.

Vorgebracht wird auch, dass die Bewilligungsvoraussetzung in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a VE-VAG öffentlich-rechtlichen Versicherungsinstitutionen, welche der kantonalen Aufsicht unterstehen, verunmögliche, Vermittler zu engagieren, da die Institutionen nicht über die entsprechende Bewilligung verfügen würden (NE, VD, CCAP, Rentes Genevoises, Retraites Populaires).

6.3 Registrierungspflicht und ihre Voraussetzungen sowie Registerführung (Art. 42 und Art. 42a VE-VAG)

6.3.1 Registrierungspflicht

Die Registereintragungspflicht sowie die Registrierungsvoraussetzungen werden von einigen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (ASSI, Comparis, RenRe, SIBA, TCS, VSV). Die SGHVR bringt jedoch vor, eine Registrierung der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler und eine verstärkte Missbrauchsaufsicht sei ausreichend. Finanzdienstleisterinnen oder -dienstleister, die als ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler tätig seien und von der FINMA beaufsichtigt würden, sollten sich nicht abermals registrieren müssen (VSV). Jedenfalls soll eine doppelte Registerführung vermieden (bspw. im Zusammenhang mit einem Ausbildungsregister) und generell nur ein Register geführt werden (SVV, VBV).

Andere wünschen eine Erweiterung der Registrierungspflicht auf gebundene Vermittler (BDP, SGB, Assura, CP, FRC, Groupe Mutuel, ACA) sowie für Agenten (inkl. Courtagenverbot) (SP) bzw. eine einheitliche Registerlösung (Berufsregister) für alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Sinne der Transparenz für Versicherungsnehmer (SIBA, SVV) und dem Markt (SVVG). Einige Teilnehmer plädieren aus Gründen der Qualitätssicherung (santésuisse), der Abgrenzungsschwierigkeiten und im Interesse der Transparenz (LIoyd’s) dafür, dass die Möglichkeit der freiwilligen Registrierung für gebundene Vermittler vorgesehen werden sollte (Zurich).

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