Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

9.9 Übergangsbestimmungen (Art. 90a VE-VAG)

Nur wenige Vernehmlassungsteilnehmer haben sich zu den Übergangsbestimmungen (Art. 90a VE-VAG) geäussert. Seitens der Branche wird eine Verlängerung der Fristen beantragt.

Nur vereinzelt haben sich Vernehmlassungsteilnehmer zur Übergangsbestimmung in Artikel 90a VE-VAG geäussert. Nebst denjenigen, die die Bestimmung unterstützen (ASSI, RenRe, SKS), werden Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung vermisst. So sei den bisher nicht zur Registrierung verpflichteten Vermittlern eine Frist zu setzen, innert welcher sie um eine Registrierung nachsuchen oder die Geschäftstätigkeit einstellen müssen. Gleiches soll mutatis mutandis für Vermittler gelten, die nachträglich ihren Status ändern (SGHVR).

Teilweise werden die Übergangsfristen von sechs Monaten abgelehnt, weil diese zu kurz (TCS) bzw. für den Handelsregistereintrag nicht genügend seien (SVV). Es sei eine längere Übergangsfrist von einem Jahr vorzusehen (SVV, GBF).

Zudem sei Absatz 5 zu streichen (vgl. Art. 82 und 83 VE-VAG), teilweise mit Verweis auf die Beibehaltung der Selbstregulierung für Versicherungsombudsstellen (SVV, ACA, Assura) oder weil eine obligatorische Anschlusspflicht für ungebundene Vermittler an eine Ombudsstelle abgelehnt wird (OM-P/S, OM-KV, SGV).

10 Änderung anderer Erlasse

10.1 Strassenverkehrsgesetz (Art. 76 und Art. 76a Abs. 4bis SVG)

Die vorgeschlagenen Änderungen im Strassenverkehrsgesetz zum Nationalen Garantiefonds (NGF) werden in den Vernehmlassungsantworten kaum thematisiert. Ausdrücklich begrüsst werden sie namentlich vom NGF; kritisch sind SGB, TCS und die SPS.

Der NGF begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen im Strassenverkehrsgesetz und namentlich die Möglichkeit, den maximalen Umfang der Konkursdeckung des NGF in einer Verordnung zu regeln (Art. 76 Abs. 5 Bst. b VE-SVG). SGB und TCS begrüssen, dass der NGF neu auch im Sanierungsfall eines Motorfahrzeugversicherers bei einer Kürzung der Schadenzahlungen Leistungen ausrichten soll (Art. 76 Abs. 4 Bst. b). SGB und SPS lehnen es aber ab, dass der Bundesrat ermächtigt werden soll, den maximalen Umfang der Konkursdeckung des NGF zu regeln (Art. 76 Abs. 5 Bst. b VE-SVG). Aus Sicht des TCS müsse der NGF im Insolvenzfall des Versicherers wie bisher der primäre Gesprächspartner der Geschädigten bleiben. Der Vernehmlassungsvorschlag sehe hingegen im Sanierungs- und Konkursfall für die Geschädigten neu zwei Ansprechpartner vor (Liquidatorin und NGF). Für den TCS ist eine Deckelung der maximalen Konkursdeckung des NGF und die Begrenzung der Möglichkeiten des Rückgriffsrechts Dritter auf Verordnungsstufe vertretbar. Es sei aber nicht gerechtfertigt, dass die Autofahrer als «Finanzierende» des NGF das gesamte finanzielle Risiko im Insolvenzverfahren eines Versicherers trügen. OW weist darauf hin, dass die Auswirkungen der geplanten Beschränkung der Konkursdeckung im Zeitpunkt der Anpassung der Ausführungsbestimmungen in der Verkehrsversicherungsverordnung8 im Detail geprüft werden müsse.

10.2 Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 1 FINMG)

Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben sich zum Thema nicht explizit geäussert.

8 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31).

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