Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) regelt seit 2006 die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Seit der Einführung des VAG hat sich in einigen Bereichen des Gesetzes Änderungsbedarf manifestiert. So gibt es im Gegensatz zu den Banken für Versicherungsunternehmen nach VAG bis heute kein eigenständiges Sanierungsrecht. Weiter hat sich in der Praxis der Bedarf gezeigt, bei Versicherungsunternehmen, die nur professionelle Kunden haben, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Erleichterungen von der Aufsicht zu gewähren. Im Zuge der Gesetzesarbeiten zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) hat das Parlament schliesslich entschieden, dass die Verhaltenspflichten des FIDLEG nicht direkt auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden, sondern ins VAG aufgenommen werden sollen.
Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltet folgende Anpassungen:
Das VAG soll neu ein Sanierungsrecht erhalten, damit Versicherungsunternehmen gege-
benenfalls saniert werden können und nicht direkt liquidiert werden müssen, was insbesondere den Interessen der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer im Krisenfall Rechnung trägt.
Wohl zumindest im europäischen Raum erstmalig wird eine Kundenkategorisierung im
Versicherungsaufsichtsrecht eingeführt, welche es den Versicherungsunternehmen ermöglichen soll, insbesondere dann von Aufsichtserleichterungen zu profitieren, wenn professionelle Kunden, die keines besonderen Schutzes bedürfen, ihre alleinigen Vertragspartner sind.
Unternehmen, die unter Wahrung des Versichertenschutzes über besondere innovative
und zukunftsfähige Geschäftsmodelle verfügen, sollen sogar vollständig von der Aufsicht befreit werden können.
Dem genannten Auftrag des Parlaments folgend, werden als drittes analog zum FIDLEG
Verhaltenspflichten für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler beim Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Anlagecharakter haben, aufgenommen.
Daneben wurden weniger weitgehende Anpassungen am Gesetz vorgenommen, die sich
bei den Arbeiten als sachgerecht erwiesen haben. Formal wurde dem VAG durch die Einführung von Abschnittstiteln eine übersichtlichere Struktur gegeben, was die Lesbarkeit des Gesetzes ganz erheblich erhöht.
2 Vernehmlassungsverfahren
Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 14. November 2018 eröffnet und dauerte bis am 28. Februar 2019. Zur Teilnahme wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie die interessierten Kreise eingeladen.
Eine Stellungnahme eingereicht haben (jeweils in alphabetischer Reihenfolge):
24 Kantone: Aarau (AG), Appenzell Ausserrhoden (AR), Appenzell Innerrhoden (AI), Bern
(BE), Basel-Landschaft (BL), Basel-Stadt (BS), Fribourg (FR), Genf (GE), Glarus (GL),
Graubünden (GR), Jura (JU), Luzern (LU), Neuenburg (NE), Nidwalden (NW), Obwalden (OW), St. Gallen (SG), Schaffhausen (SH), Schwyz (SZ), Tessin (TI), Thurgau (TG), Uri (UR), Waadt (VD), Zug (ZG), Zürich (ZH);
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