Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

5.3 Konzerninterne Direkt- oder Rückversicherungscaptives (Art. 30d VE-VAG)

Homburger schlägt vor, dem konzerninternen Bedürfnis nach Flexibilität noch stärker zu entsprechen. Direkt- und Rückversicherungscaptive, die beabsichtigen, in der Schweiz eine konzerninterne Versicherungstätigkeit aufzunehmen, sollen neben den in Artikel 30d Absatz 1 VE-VAG vorgeschlagenen Erleichterungen zudem keine Niederlassung in der Schweiz errichten beziehungsweise keinen Generalbevollmächtigten bestellen (Art. 15 Abs. 1 Bst. b VAG), über keinen Organisationsfonds verfügen (Art. 15 Abs. 1 Bst. d VAG) und in der Schweiz keine Kaution hinterlegen müssen (Art. 15 Abs. 1 Bst. e VAG).

SIBA, SVV, VQF und VSV schlagen vor, dass sämtliche gemäss Artikel 35 Absatz 1 VE-VAG für reine Rückversicherer geltenden Ausnahmen auch auf Rückversicherungscaptives Anwendung finden sollten. Sie regen zudem an, in Artikel 30d Absatz 2 VE-VAG die Definition der konzerninternen Direkt- und Rückversicherungsunternehmen zu schärfen. Zudem sei Artikel 30d Absatz 4 VE-VAG zu streichen, denn der angestrebte Zweck werde bereits durch die Ausnahme für das Drittgeschäft im Absatz 3 erreicht.

SIRCA plädiert für eine explizitere Differenzierung der Kategorisierung von Captives, namentlich in Richtung erleichterter Aufsichtsauflagen.

5.4 Rückversicherung (Art. 35 VE-VAG)

Aus Sicht des SVV berücksichtigt die FINMA bei ihrer Aufsichtstätigkeit die internationale Ausrichtung der Rückversicherungsbranche sowie das geringe Schutzbedürfnis der Erstversicherer als Kunden nur ungenügend. Der Verband schlägt deshalb vor, dass der Bundesrat auf dem Verordnungsweg diesen Umständen Rechnung tragen soll. Zudem seien gegenüber kleinen und wenig komplexen Rückversicherungsunternehmen aufsichtsrechtliche Erleichterungen zu gewähren. Zu denken sei dabei insbesondere an Genehmigungsprozesse, Eingabefristen und die Berichterstattung.

Zudem regt der SVV an, die Artikel 13, 38 und 39 neu in die Liste der auf Rückversicherer nicht anwendbaren Artikel aufzunehmen. Dies entspreche der Praxis und diene der Klarheit.

5.5 Rentenumwandlungsgarantieprämie

Insbesondere von bürgerlicher Seite und von der Branche wird beantragt, die bereits im Rahmen der Altersvorsorge 2020 vorgeschlagene Rentenumwandlungsgarantieprämie in die Vorlage aufzunehmen (ZG, BDP, FDP, SVP, economiesuisse, SIBA, SVV, SAV, ZHK).

6 Verhaltensregeln für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

6.1 Definition (Art. 40 VE-VAG)

Die Definition von gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern wird grundsätzlich begrüsst (ZG, SP, SGB, SGV, ACA, ASSI, Comparis, RenRe, SKS, SIBA, TCS, VQF, SGHVR).

Homburger wünscht die Klarstellung, dass natürliche und juristische Personen Vermittler sein können. Mitarbeiter von ungebundenen Versicherungsvermittlern müssten sich somit registrieren lassen. Auch gewünscht wird eine Ergänzung der Vorlage in dem Sinne, dass eine einmalige oder unentgeltliche Vermittlung nicht als Vermittlungstätigkeit gilt (Homburger) sowie, dass registrierte Vermittler nicht damit werben dürfen, von der FINMA beaufsichtigt zu sein

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