Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
betreiben, neben dem Rückversicherungsgeschäft auch andere Geschäfte, die damit verbunden sind (z.B. Beratungs- und Dienstleistungstätigkeiten für Direktversicherer), betreiben dürfen sollen. Im Gegensatz zum Direktversicherungsgeschäft sei dabei auf das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Rückversicherungsgeschäft zu verzichten. Ausserdem wäre eine Klarstellung der Zulässigkeit von Tätigkeiten im Bereich der nicht-traditionellen Rückversicherung (Alternative Risk Transfer) sowie in der Finanzrückversicherung (z.B. massgeschneiderte parametrische Wetterderivate) zu begrüssen.
Die SKS weist darauf hin, dass mit der vorgeschlagenen Regelung der Ermessensspielraum der FINMA eingeschränkt werde. Mit der «kann-Formulierung» im geltenden Recht habe die FINMA die Möglichkeit, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, versicherungsfremde Geschäfte nicht zu bewilligen, selbst wenn die Interessen der Versicherten nicht direkt gefährdet würden. Mit dem bundesrätlichen Vorschlag soll dieser Ermessensspielraum wegfallen.
9.5 Verantwortlicher Aktuar (Art. 24 Abs. 1, 3bis und 4 VE-VAG)
Die Regelung zur verantwortlichen Aktuarin / zum verantwortlichen Aktuar wird im Grundsatz (ASSI, Assura, Homburger, RenRe, SAV, SKS, SVV) und insbesondre in der klaren Umschreibung der Aufgaben begrüsst (SVV, SAV).
Es sei in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 zu präzisieren, dass der verantwortliche Aktuar die Verantwortung nur für die Berechnung der Versicherungsverpflichtungen auf marktkonformer Basis trage (SVV).
Der TCS verlangt sinngemäss eine Umformulierung der Bestimmung oder die Beibehaltung der aktuellen Bestimmung, weil die Formulierung in Absatz 1 vom Aktuaren verlange, dass er selber die Verantwortung für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen trage, was weder der Praxis, noch europäischen Bestimmungen entsprechen würde. Auch würde der aktuarielle Aufgabenbereich in hohem Masse limitiert.
9.6 Stärkung der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht (Art. 67, 71bis, 75, 79bis VE-VAG)
Die Bestimmungen zur Stärkung der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht werden im Grundsatz unterstützt (SGB, SGHVR, ASSI, Assura, RenRe, SKS, TCS).
Im Zusammenhang mit der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit wird die Frage aufgeworfen, wie diese bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten garantiert werden könne (SGHVR).
Die Genehmigung bei Änderungen des Geschäftsplans wird branchenseitig abgelehnt (SVV, Zurich, Bär & Karrer). Sinngemäss wird darauf hingewiesen, dass es nicht zu einer Doppelanforderung auf Gruppenstufe wegen ebenfalls genehmigungspflichtiger Änderungen bei einer Einzelunternehmung kommen soll (SGHVR).
Auf den Begriff bzw. jeweiligen Verweis auf den Geschäftsplan soll verzichtet werden, da Versicherungsgruppen keinen Geschäftsplan führen (SVV), sofern die Konzerngesellschaft der Gruppe bzw. Konglomerats nicht auch eine lizenzierte Versicherungsgesellschaft ist (Zurich). Eine entsprechende Regelung soll direkt im 6. Kapitel eingefügt werden (SVV).
Vorab-Genehmigungserfordernisse für Gewährspersonen und Auslagerungsvorhaben (Outsourcing), wie in Artikel 5, 71bisund 79bisVE-VAG vorgesehen, werden als nicht sachgerecht abgewiesen (SVV, Zurich, ansatzweise auch Assura) und die Beibehaltung der bisherigen Meldepflicht i.S.v. Artikel 5 Absatz 2 VAG vorgezogen, wobei sich die Mitteilungspflicht auf den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung, nicht aber auf andrer Kontrollorgane, beschränken soll (SVV, Bär & Karrer).
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