Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
6.4 Anforderungen (Art. 43 VE-VAG)
Eine Vielzahl der Teilnehmer wünscht die ausdrückliche Verankerung einer Aus-und Weiterbildungspflicht mit entsprechender Nachweispflicht (SGV, ACA, santésuisse, SVV, SVVG, VBV, VQF, Zurich), wobei die Aus- und Weiterbildung tätigkeitsbezogen sein soll (Assura) bzw. differenzierte Ausbildungskonzepte für ungebundene und gebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler (Comparis, SIBA, ACA, VIB) und Versicherungsbroker (Comparis) notwendig seien.
Einigkeit besteht in der Branche darüber, dass branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung festzulegen seien (Zurich, VBV, SVVG, SVV, SGHVR, ACA, SGV, SIBA), wobei es einige aus Gründen der Neutralität und Unabhängigkeit bevorzugen, dass diese Standards nicht durch die Versicherungsunternehmen für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler definiert werden (Comparis, SIBA, VIB). Ausserdem wird die Ansicht vertreten, der Bundesrat soll im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 VE-VAG erst aktiv werden, wenn sich die Betroffenen auf keinen Mindeststandard einigen können oder dieser unzureichend sei (SGV, ACA, SIBA, SGHVR, VIB, VQF, Comparis).
6.5 Informationspflicht (Art. 45 VE-VAG)
Die Vorschriften zur Informationspflicht werden meist unter Vorbehalt einzelner Kritikpunkte unterstützt (Comparis, FRC, SIBA, SVV, SGHVR, VBV, SGV, ACA, VQF, SVVG). Die Terminologie soll vereinheitlicht (SGV, ACA, Comparis, SIBA, VQF) und es soll eine Information über die Pflichterfüllung erfolgen (SVVG). Als Folge der Ablehnung des Ombudswesens wird zudem die Streichung von Buchstabe f beantragt (SVV, SGV, Comparis, SIBA, OM-P/S, ACA).
6.6 Offenlegung der Entschädigung (Art. 45a VE-VAG)
Die Offenlegung der Entschädigung wird generell begrüsst (Assura, ASIP, Comparis, SGV, SGB, ACA, SIBA, RenRe, SGHVR, SKS, SVVG, TCS, VBV, VQF, ZG), es soll aber bezüglich allen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern (gebundene und ungebundene) Transparenz herrschen (SGB, Comparis, FRC, Lloyd’s) bzw. auch für andere Vertriebskanäle (levelplaying field) (ACA, Comparis, SIBA). Weiter wird beantragt, dass auch gebundene Vermittler Provisionen ausweisen sollen (ASSI).
Einige Teilnehmer fordern die ersatzlose Streichung von Absatz 2 Buchstabe b, weil eine Offenlegung der Entschädigung in jedem Fall notwendig sei und bei einer Entschädigung sowohl durch den Versicherungsnehmer als auch durch das Versicherungsunternehmen ein ausdrücklicher Verzicht des Versicherungsnehmers vorliegen müsse. (SGV, Comparis, SIBA).
Die Bestimmung sei auf die Offenlegung der Entschädigungsart zu beschränken, weil sie sich auf alle Leistungen beziehe, welche im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von Dritten (insbesondere von Versicherungsunternehmen) zuflössen und weil die Information über die erhaltene Entschädigung aufgrund der Aufschlüsselung der Entschädigung auf die einzelnen Versicherungsnehmer nicht praktikabel sei (LIoyd’s).
Erwünscht wird zudem die Möglichkeit eines teilweisen Verzichts auf die Entschädigung, was im Falle von Inhouse-Brokern notwendig sei; auch Mischformen von Entschädigungen von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern sollen für Inhouse-Broker zugelassen werden (VIB).
20 \ COO Seite 15 von 29