Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
lierung entlang der gesetzlichen Vorgaben ein. CVP und FDP lehnen zudem die Zulassungspflicht für Ombudsstellen (Zuständigkeit beim EFD) ab, denn als Stiftung würden diese bereits heute durch das EDI beaufsichtigt. Die SP, FRC, santésuisse, SGB und SKS schlagen vor, nur eine Ombudsstelle für sämtliche Streitigkeiten (auch für Aufsichtskonflikte) vorzusehen. Aus Sicht der SP und den Konsumentenschutzorganisationen SGB und SKS sollte diese zudem staatlich und der FINMA angegliedert sein. Auch der VIB begrüsst die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Vermittlung. Eine Anschlusspflicht für registrierungspflichtige Inhouse-Broker an eine Ombudsstelle lehnt der Verband jedoch ab, denn Streitigkeiten zwischen dem Inhouse-Broker, dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft könnten aus seiner Sicht nicht über eine Ombudsstelle gelöst werden.
Die BDP und die SVP, das CP, economiesuisse, verschiedene Versicherer (Assura, Groupe Mutuel, new/re, TCS, Zurich) und Branchenorganisationen (SIBA, SGHVR, SVV, VQV, VSV) sowie die beiden bestehenden Ombudsstellen (OM-P/S, OM-KV) lehnen die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Regelung der Vermittlung grundsätzlich ab. Das heutige Ombudswesen habe sich in der Praxis bewährt. Die gesetzliche Verankerung würde deshalb in der Praxis kaum zu einer Verbesserung des Kundenschutzes, wohl aber zu unnötiger Bürokratie führen. Die ASSI und der SGV rechnen zudem mit hohen Kosten für die Versicherungsnehmerinnen und –nehmer, wenn sich ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler neu einer Ombudsstelle anschliessen müssten. ACA, Assura, Comparis, CSS, Groupe Mutuel, new/re, OM-KV, SIBA, SVV, VQV und der VSV unterstützen einen Vorschlag des OM-P/S, den Kundenschutz in der ungebundenen Versicherungsvermittlung nicht durch die Anschlusspflicht für Broker an eine Ombudsstelle, sondern durch andere Massnahmen zu stärken. Sie fordern eine adäquate produktebezogene Aus- und Weiterbildung, eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung mit einer Nachrisikoversicherung von fünf Jahren bei Berufsaufgabe oder Todesfall und eine Stärkung der Aufsicht durch die FINMA.
9 Weitere Themen
9.1 Bewilligungspflicht für ausländische Niederlassungen von Rückversicherern (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VE-VAG)
Einige Vernehmlassungsteilnehmer unterstützen den neuen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ausdrücklich (ASSI, Assura, FRC, SKS, TCS), wohingegen andere Bedenken zur Zweckmässigkeit einer generellen Aufsichtspflicht für ausländische Niederlassungen von Rückversicherern äussern. Es werden zu hohe Compliance-Kosten, Wettbewerbsnachteile und Doppelspurigkeiten befürchtet, womit der Wirtschaftsstandort Schweiz geschwächt würde (A-RV, économiesuisse, ZH, GBF, ZHK).
Vermehrt wird statt einer vollen eine vereinfachte Aufsicht für Niederlassungen ausländischer Rückversicherer beantragt, sofern die Gesellschaft im Sitzstaat einer angemessenen Aufsicht untersteht (SVV, ZH, ZHK, economiesuisse, A-RV, SIBA, SIRCA, Comparis, GBF; FDP unter Vorbehalt des Informationsaustausches und der Rechtshilfe mit den Behörden des Sitzstaates). In diesem Sinne könne dem begrenzten Aufsichtszweck (Markttransparenz und Gewährspflicht) mit einem erleichterten Aufsichtsrahmen entsprochen werden. Im Bewilligungsverfahren seien nur bestimmte Elemente des Geschäftsplanes einzureichen und bei der laufenden Aufsicht würde der Fokus auf der Gewährspflicht des Generalbevollmächtigten sowie einer erleichterten Berichterstattung unter Berücksichtigung der Berichterstattung des Hauptsitzes liegen (SVV). Für den Fall, dass die Sitzland-Aufsicht diesen Anforderungen nicht genüge, habe die FINMA die Möglichkeit, die Erfüllung weiterer Aufsichtspflichten, insbesondere auch die Bereitstellung finanzieller Sicherheiten, zu verlangen (A-RV, SVV).
Einige Teilnehmer beantragen noch weitergehend, dass Niederlassungen ausländischer Rückversicherer keiner Aufsicht unterstellt sein sollen, sofern die Gesellschaft im Sitzstaat einer angemessenen Aufsicht untersteht (CVP, Bär & Karrer, SGHVR).
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