Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

7.4 Informationspflichten bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen (Art. 39e VE-VAG) und Werbung (Art. 39f VE-VAG)

Die FDP unterstützt die Regulierungsvorschläge zur qualifizierten Lebensversicherung. Bei den Informationspflichten sollten jedoch die lebensversicherungsspezifischen Besonderheiten stärker berücksichtigt werden. Die Partei befürchtet zudem, dass die Informations- und Dokumentationspflichten der Vermittlerinnen und –vermittler und jene der Anbieter von qualifizierten Lebensversicherungen zu Doppelspurigkeiten und Unklarheiten führen könnten.

ACA, Comparis auf der anderen Seite vertreten die Ansicht, dass die Informationspflichten im VAG gleich wie im FIDLEG definiert werden sollten, denn nur so könne das Prinzip der Gleichbehandlung garantiert werden.

Homburger bemängelt, dass die Informationspflichten nach Artikel 39e VE-VAG nicht wie im FIDLEG (Art. 8 FIDLEG) ausdrücklich auf die «persönliche» Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen beschränkt seien. Zudem fehle der Konnex zwischen den Informationspflichten nach Artikel 39e VE-VAG und dem BIB. Die vorgeschlagene Regelung laufe deshalb Gefahr, das BIB zum «Papiertiger» zu machen. Homburger schlägt vor, analog zur Regelung im FIDLEG (Art. 8 Abs. 3 und 4 FIDLEG) die Abgabe des BIB am «point of sale» ausdrücklich vorzusehen. Die individuelle Informationspflicht träfe die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler damit einzig in Bezug auf die Kostenprämie (Art. 39e Abs. 1 Bst. b VE-VAG).

Aus Sicht der SKS sollten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nicht nur über die Höhe der Kostenprämie, sondern generell über sämtliche Kosten informieren müssen.

Am «point of sale» sind gemäss SVV zwei Pflichten einzuhalten: Das Versicherungsunternehmen beziehungsweise die ungebundene Versicherungsvermittlerin oder der -vermittler hat das BIB abzugeben und abzuklären, ob das Produkt vor dem Hintergrund des zu ermittelnden Kundenbedürfnisses und der Kenntnisse und der Erfahrungen des Kunden angemessen ist. Dabei zählten Informationen zu den Kosten nicht zu den Angaben, die nach Artikel 39c VE-VAG wesentlich sind, damit qualifizierte Lebensversicherungen miteinander vergleichen werden können. Sie würden vielmehr unter das Geschäftsgeheimnis des Anbieters fallen und seien deshalb vertraulich zu behandeln (so auch Groupe Mutuel). Von der Pflicht der Vermittlerinnen und –vermittler nach Artikel 39e Absatz 1 Buchstabe b VE-VAG, über die Höhe der Kostenprämie zu informieren, sei deshalb abzusehen. Zu streichen sei auch die Vorgabe, «leicht verständlich» zu informieren (Art. 39e Abs. 2 VE-VAG). Der Begriff «leicht verständlich» sei zu unbestimmt und könne zu Auslegungskonflikten führen.

Der SVV sieht keine Notwendigkeit, eine Bestimmung zur Werbung für qualifizierte Lebensversicherungen ins VAG aufzunehmen (vgl. Art. 39f VE-VAG).

7.5 Angemessenheitsprüfung (Art. 39g VE-VAG)

Homburger regt an, in Artikel 39g VE-VAG eine Klarstellung aufzunehmen, wie sich die Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmerinnen und –nehmer zu den Informationspflichten der Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler verhalten. Mangelnde Kenntnisse und Erfahrungen sollten wie im FIDLEG (Art. 14 Abs. 3 FIDLEG) durch Aufklärung kompensiert werden können.

SGHVR weist darauf hin, dass die Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit eines Versicherungsanlageproduktes gemäss IDD5 über die Angemessenheitsprüfung von «qualifizierten Lebensversicherungen» hinausgehe. Mit Blick auf die Solvency II-Äquivalenz wäre eine Angleichung von Artikel 39g VE-VAG an das europäische Recht zu begrüssen.

5 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD).

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