Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
9.2 Befreiung der Aufsicht für innovative Geschäftsmodelle (Art. 2 Abs. 3 Bst. b VE-VAG)
Die Zielrichtung der Vorlage wird teilweise begrüsst (glp, économiesuisse, Assura, RenRe, Bär & Karrer, SZ), wobei gewünscht wird, dass auch (ungebundene) Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (SGV, Comparis, economiesuisse) und Versicherungsgruppen und -konglomerate (SVV, SIBA) von innovativen Geschäftsmodellen sollen Gebrauch machen können. Des Weiteren sollen nicht nur neue Versicherungen, sondern auch bestehende Unternehmen von der Aufsichtsbefreiung profitieren können (Groupe Mutuel).
Anstelle der Aufsichtsbefreiung für innovative Geschäftsmodelle ist für einige Teilnehmer eine erleichterte Aufsicht vorstellbar (TCS, SZ, ZG) oder es wären administrative Erleichterungen in einer frühen Entwicklungsphase denkbar (GL).
Gefordert wird vereinzelt, dass die Versicherten adäquat geschützt werden müssen (JU, Bär & Karrer), wofür ein Nachweis zu erbringen sei (SZ). Gemäss Homburger sei der Nachweis der Aufrechterhaltung des Versichertenschutzes über die Laufzeit des Geschäftsmodells nicht prüfbar. Die Versicherten sollen über die Aufsichtsbefreiung oder die erleichterte Aufsicht informiert werden (TCS).
Einer Vielzahl der Teilnehmenden geht die Bestimmung in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b VE-VAG jedoch zu weit und sie lehnen diese ab bzw. bringen Vorbehalte an, da es einer klaren Definition fehle (unbestimmter Rechtsbegriff), was unter «Versicherungsunternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen» oder «Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz» zu verstehen sei (SP, SGB, TCS, FRC, VD, SKS, BE, Bär & Karrer, JU, ASSI, ZG, GL). Es wird eine klare Ausgestaltung der Bestimmung beantragt (Homburger, SIRCA). Vorgeschlagen wird, die Bestimmung technologieneutral und konkreter auszugestalten (SVV, SIBA), damit sie in der Praxis auch angewendet werde könne (Bär & Karrer).
Auch werden Bedenken dahingehend geäussert, die unklare Formulierung erlaube einen (zu) weitreichenden Ermessensspielraum der FINMA (BE, TCS, in eine ähnliche Stossrichtung SP, JU). Die Beurteilung, ob ein Geschäftsmodell «innovativ» sei oder nicht, könne nicht vorgenommen werden (Homburger) und sei entsprechend nicht der FINMA aufzubürden (Bär & Karrer). Es wird daher angeregt, der fraglichen Aufsichtsbefreiung verbindliche (interne) Vorschriften zu Grunde zu legen (BE) bzw. die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Aufsichtsbefreiung, im Sinne des Versicherten- und Reputationsschutzes (Bär & Karrer), ins Gesetz (Groupe Mutuel, JU) oder in die Verordnung aufzunehmen (SVV, SIBA, Homburger). Für die SIRCA wäre vorstellbar, bei der Ausarbeitung von Verordnung und Rundschreiben ein Mitwirkungsrecht einzuräumen.
Einigen Teilnehmern geht die vorgeschlagene Regelung zu wenig weit (Kann-Bestimmung) (SVV, SIBA, CP). Die bewilligungsfreie Ausübung innovativer Geschäftsmodelle habe automatisch zu erfolgen (Groupe Mutuel).
Mehrere Teilnehmer wünschen sich zudem, es sei zwecks Förderung der Wettbewerbs-, Innovations- und Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz für InsurTech-Unternehmen eine neue Aufsichtskategorie der «erleichterten» Aufsicht («InsurTech-Lizenz») sowie ein bewilligungsfreier Innovationsraum für Kleinstgeschäfte («Sandbox-Modell») (SVP) zu prüfen bzw. zu implementieren (SVV, SIBA, FDP, BDP, CP, Bär & Karrer). Die erleichterte Aufsicht soll für kleinere Unternehmen nach Massgabe der im Geschäftsplan aufgezeigten Risiken vorgesehen werden. Auch sei die Bewilligungspraxis für versicherungsfremde Geschäfte durch ein Konzept eines zulässigen versicherungsnahen und eines versicherungsergänzenden Geschäftes zu ersetzen (betrifft Art. 11 VAG) (SVV, SIBA, CP). Demnach sei ein dreistufiges Aufsichtskonzept einzuführen (SVV, SIBA, CP, Bär & Karrer). Homburger schlägt zudem die Ausnahme von der Aufsicht für sog. Peer-to-Peer Versicherungen sowie von limitierten produktbezogenen Annexversicherungen vor.
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