Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
6.3.2 Registrierungsvoraussetzungen und Registerführung
Der SVVG verlangt, dass auf die Registrierungspflicht für juristische Personen verzichtet werden soll, hingegen hätten alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Voraussetzungen in Artikel 42 VE-VAG zu erfüllen.
Lloyd’s beantragt, Lloyd’s Broker, welche vom Ausland aus Geschäfte in der Schweiz vermitteln, seien vom Nachweis gemäss Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a VE-VAG auszunehmen.
Begrüsst wird die Voraussetzung des guten Rufs und der Gewährspflicht in Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b VE-VAG, diese sei jedoch als genereller Auffangtatbestand im Vergleich zu den übrigen Voraussetzungen zu verstehen ohne dass dafür ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen sei (Comparis, SIBA).
Im Zusammenhang mit dem Versichertenschutz werden eine fundierte bzw. gesetzlich geregelte Ausbildung (VBV, BDP) - je nach Tätigkeitsgebiet (Assura) - und regelmässige (BDP), «anlassbezogene» (Comparis, SIBA) Weiterbildungen gefordert, für welche ein Nachweis zu erbringen sei (SVV, Assura, CP, Groupe Mutuel, SVVG, VBV, OM-KV, OM-P/S) (vgl. Art. 42 Abs. 2 Bst. c VE-VAG). Die Anforderungen der Aus- und Weiterbildung seien von der Branche festzulegen (SVV). Der Nachweis der Aus- und Weiterbildung soll auf verschiedene Weise möglich sein, z.B. via CICERO, IGB2B oder via HR Software des Arbeitgebers der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers (Comparis, ACA, SIBA, VIB, VBV). Andere Teilnehmer lehnen einen obligatorischen Registereintrag für Weiterbildungen (und den absolvierten Credits) ab (ACA, SIBA, VIB).
Die Voraussetzung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 42 Abs. 2 Bst. d VE-VAG) sei mit einer Nachhaftdeckung von 5 Jahren zu ergänzen (SGV, SIBA, Comparis), damit genügend Haftungssubstrat vorhanden sei, wobei die Versicherungssumme aus diesen Haftpflichtversicherungen pro Ereignis und nicht wie bisher pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen soll (SGHVR). Es sei eine Nachrisikoversicherung für Ansprüche aus Schäden, die sich aus der Berufsausübung oder im Todesfall ereignen und die innerhalb der jeweiligen Verjährungsfristen geltend gemacht werden, abzuschliessen (OM-KV, OM-P/S).
Einige Teilnehmer sind für die Streichung der Registrierungsvoraussetzung (Art. 42 Abs. 2 Bst. e VE-VAG), einer Ombudsstelle angeschlossen zu sein (ACA, SIBA, SGV, Comparis) sowie als Ombudsstelle nebst der bestehenden Aufsicht durch das EDI auch noch dem EFD als Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde unterstellt zu sein (vgl. auch Art. 82 f. VE-VAG) (OM-P/S, OM-KV, in derselben Stossrichtung SVV). Der in der Praxis sinnvollere und zielführendere Vorschlag des OM-P/S (Verbesserung der Aus- und Weiterbildung, Erweiterung der Berufshaftpflichtversicherung, Verstärkung der Aufsicht durch die FINMA) wird von einigen Teilnehmern ausdrücklich unterstützt (Comparis, SGHVR, SIBA, SVV). Homburger schlägt vor, von der Registrierungsvoraussetzung des Anschlusses an eine Ombudsstelle abzusehen, sofern es sich ausschliesslich um Versicherungen für professionelle Versicherungsnehmer oder Rückversicherungen handelt.
Als weitere Voraussetzung sei einerseits das Fehlen von Strafregistereinträgen analog zu Artikel 185 Buchstabe b AVO zu verankern, andererseits seien die Handlungsfähigkeit und das Fehlen von Verlustscheinen (SVVG, SGHVR) zu fordern (SVVG).
Die Registerführung durch die FINMA, wie sie in Artikel 42a VE-VAG vorgesehen ist, wird durch eine Vielzahl der Teilnehmer begrüsst (SGV, Comparis, santésuisse, VQF, ACA). Primär seien hoheitliche Aufgaben nicht zu delegieren (SIBA). Andere lehnen die zwingende Registerführung durch die FINMA ab, da es sich nicht um eine hoheitliche Aufgabe handle (SVV, ähnlich auch VBV). Für die Registerführung könne eine unabhängige private Stelle unter der Aufsicht der FINMA geschaffen werden (SVVG, BDP, VBV), wobei die FINMA Entscheidungskompetenz über Berufsverbote und weitere wichtige Entscheide haben soll (SVV, VBV). Auch wird ein Registrierungssystem inkl. dessen Finanzierung analog zum FIDLEG gefordert (VSV).
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