Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Der SVV weist darauf hin, dass gewisse Verträge über qualifizierte Lebensversicherungen dem Versicherungsnehmer das einseitige Recht einräumen, die dem Vertrag zu unterlegenden Finanzinstrumente selber auszuwählen oder sogar zu bestimmen und zu wechseln. So könne ein bei Vertragsschluss angemessenes Produkt bei einer späteren Änderung unangemessen werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesbestimmung zur Angemessenheitsprüfung berücksichtige diesen Fall nicht und sei deshalb lückenhaft.
SKS bemängelt, dass im Gegensatz zur Regulierung des Vertriebs von anderen Finanzdienstleistungen beim Vertrieb von Lebensversicherungen keine Eignungsprüfung im Sinne von Art. 12 FIDLEG vorgeschrieben werde.
7.6 Dokumentation und Rechenschaft für qualifizierte Lebensversicherungen (Art. 39h VE-VAG)
Dem SVV ist nicht klar, wie sich die Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler die nötigen Kenntnisse verschaffen können, damit sie der in Artikel 39h Absatz 3 VE-VAG vorgesehenen Rechenschaftspflicht nachkommen können, denn nur das Versicherungsunternehmen selbst verfüge über die nötigen Informationen. Artikel 39h Absatz 3 sollte deshalb das Versicherungsunternehmen und nicht den Vermittler zur Rechenschaft verpflichten.
7.7 Vermeidung von Interessenkonflikten bei qualifizierten Lebensversicherungen (Art. 39i VE-VAG)
Die SKS begrüsst die Regelung zur Vermeidung von Interessenkonflikten ausdrücklich. Der Versicherungsnehmer sollte aus Sicht des Kantons VD jedoch immer über mögliche Interessenskonflikte informiert werden und nicht nur dann, wenn ihm – wie in Absatz 2 vorgeschlagen – durch den Interessenskonflikt ein Nachteil erwachsen könnte. Homburger teilt diese Ansicht, verlangt aber, dass Artikel 39i VE-VAG ersatzlos gestrichen wird. Aufgrund der zivilrechtlichen Bestimmungen bestehe betreffend die Vermeidung von Interessenkonflikten bereits ein genügender Rechtsschutz, weshalb die vorgesehene Regelung unnötig sei.
Auch der SVV verlangt, dass Artikel 39i VE-VAG ersatzlos zu streichen sei. Aus Sicht des Verbands bestehe bereits im geltenden Recht ein mehrschichtiges Normen- und Schutzgefüge, welches die Gefahr von Interessenskonflikten bei qualifizierten Lebensversicherungen verhindere. Das Auferlegen weiterer Verhaltensregeln sei deshalb nicht sachgerecht.
8 Ombudswesen (Art. 82 und 83 VE-VAG)
Die gesetzliche Verankerung der Ombudsstelle(n) und die vorgeschlagene Anschlusspflicht für Versicherungsunternehmen und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in den Artikeln 82 und 83 VE-VAG werden mehrheitlich begrüsst. Abgelehnt werden sie jedoch von den bestehenden Ombudsstellen und den meisten Branchenorganisationen sowie von bürgerlichen Parteien. Nicht explizit geäussert zum Thema haben sich die Kantone FR, GR, SO, TI, ZG, die glp sowie die folgenden Interessengruppen: A-RV, ASIP, Bär & Karrer, GBF, Homburger, Lloyds, RG, RP und VBV.
Die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR und ZH sowie die CCAP, RenRe , SAV, SIRM, SVVG, VKG und die ZHK begrüssen sowohl die gesetzliche Verankerung der Ombudsstellen als auch die vorgeschlagene Anschlusspflicht für Versicherungsunternehmen und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ausdrücklich. CVP, FDP sowie new/re und SVV unterstützen den Vorschlag des Bundesrats ebenfalls im Grundsatz, setzen sich aber für eine Beibehaltung der bestehenden Selbstregu-
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