Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
7 Qualifizierte Lebensversicherungsprodukte und ihr Vertrieb (Art. 39a – 39i VE-VAG)
7.1 Allgemein
Die Vorschläge zur Regulierung von qualifizierten Lebensversicherungen werden von den Vernehmlassungsteilnehmern mehrheitlich begrüsst, allerdings vielfach unter Vorbehalt. Kontrovers diskutiert werden namentlich die Definition der qualifizierten Lebensversicherung (vgl. Ziff. 7.2), der Inhalt des Basisinformationsblattes (vgl. Ziff. 7.3) sowie die Informations- und Aufklärungspflichten der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (vgl. Ziff. 7.4 - 7.7).
Die Kantone AI, LU und NW sowie die CVP und ACA, ASIP, ASSI, Assura, CCAP, Comparis, CSS, RenRe, TCS, ZHK, Zurich heissen die Vorschläge zur Regulierung von qualifizierten Lebensversicherungen ausdrücklich gut. Homburger begrüsst die Einschränkung der neuen Vorschriften auf die «qualifizierte Lebensversicherung». ZG befürchtet aber, dass es zufolge der neuen Kundenschutzmassnahmen unter gewissen Umständen zu administrativen Mehrbelastungen bei den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und –vermittlern oder bei Anbietern von qualifizierten Lebensversicherungen kommen könnte. Eine Überwälzung dieser Kosten auf die Versicherten sollte vermieden werden.
Die Mehrheit der Kantone unterstützt die vorliegende Revisionsvorlage generell (AG, AI, AR, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VD und ZG)
Nicht ausdrücklich geäussert zum Thema haben sich die Kantone BL, GR, SO, TI sowie A-RV, Bär & Karrer, CP, FRC, GBF inter-pension, Lloyd’s, nbi-ngf, new/re, OM-KV, OM-P/S, RG, RP, SBG, SBG, SVR, SVVG, VBV, VKG, VIB.
7.2 Begriff (Art. 39a VE-VAG)
ASSI begrüsst, dass reine Todesfallversicherungen von der Definition der «qualifizierten Lebensversicherungen» nicht erfasst werden. Der Verband regt an, den Begriff «Tontinengeschäft» durch eine allgemein verständliche Umschreibung zu ersetzen. Für VD ist der Begriff «Anlagerisiko» nicht klar. Andere Vernehmlassungsteilnehmer wünschen sich eine verständlichere Definition des Begriffs «qualifizierte Lebensversicherung» Groupe Mutuel möchte diese auf «fondsgebundene» Lebensversicherungsprodukte beschränken, der SAV und SVV bevorzugen demgegenüber den Begriff «anteilgebundene Lebensversicherungen». Die Genannten sowie Zurich treten zudem dafür ein, dass Produkte mit garantierten Leistungen von den «qualifizierten Lebensversicherungen» ausgenommen werden. Die SKS auf der anderen Seite ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Informationspflichten und Verhaltensregeln generell bei Versicherungsprodukten zur Anwendung kommen sollten, bei denen direkt oder indirekt das Risiko von Marktschwankungen besteht.
7.3 Basisinformationsblatt für qualifizierte Lebensversicherungen (Art. 39b – Art. 39d VE-VAG)
Die SKS betrachtet die Vorschläge zum Basisinformationsblatt (BIB) grundsätzlich als sinnvoll. Die SGHVR regt mit Blick auf die Solvency II-Äquivalenz an, nicht nur das Versicherungsunternehmen, das «qualifizierte Lebensversicherungen» anbietet, sondern wie in der EU den «Hersteller» von «qualifizierten Lebensversicherungen» zu verpflichten, ein BIB zu erstellen. Der Herstellerbegriff der PRIIP2 umfasse jeden, der an der Ausgestaltung eines relevanten
2 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP).
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