Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

dürfe, wenn durch die Sanierung keine Schlechterstellung der Versicherungsnehmer zu erwarten ist (SKS).

In Artikel 52k Absatz 2 VE-VAG sei die selbsterklärende Ergänzung «Lehnt mindestens die Hälfte […]» vorzunehmen (SVV, Zurich).

Es wird beantragt, in Artikel 52m Absatz 1 VE-VAG klarzustellen, dass nur Rechtsgeschäfte, welche vor der Genehmigung des Sanierungsplanes eingegangen worden sind, angefochten werden können (SVV, Zurich). Des Weiteren sei in Absatz 2 einerseits aufzunehmen, dass nebst dem Ausschluss der Anfechtbarkeit auch die Möglichkeit bestehe, dass das Versicherungsunternehmen die Anfechtung von Rechtsgeschäften unterlässt, und andererseits zu präzisieren, in welchem Fall der Sanierungsplan die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 ausschliessen könne (SVV, Zurich).

4.3 Konkursrecht (Art. 53 – Art. 54bbis VE-VAG)

Diverse Vernehmlassungsteilnehmer unterstützen das Konkursrecht als Ganzes (ASSI, RenRe, ZG, TCS), vereinzelt werden ausdrücklich die Bestimmungen über den Versicherungskonkurs gutgeheissen (ASSI, RenRe).

Im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung wird beantragt, in Artikel 53 Absatz 1 VE-VAG vorzusehen, dass die Eröffnung des Konkurses unverzüglich erfolgen müsse (SVV, Zurich).

Klärungsbedarf bestehe bezüglich dem Zeitpunkt der Geltendmachung von Regressforderungen von Sozialversicherungen gegenüber Privatversicherungen, um unter die angemeldeten Forderungen im Sinne von Artikel 54a Absatz 1 VE-VAG zu fallen (ZG).

Des Weiteren wird von mehreren Teilnehmern Artikel 54a Absatz 2 VE-VAG betreffend Forderungen aus Versicherungsverträgen thematisiert. Es wird beantragt, die Forderungen aus Versicherungsverpflichtungen in die erste Klasse im Sinne von Artikel 219 Absatz 4 SchKG aufzunehmen (FRC, SKS), aber erst nach Erfüllung aller anderen Forderungen der ersten Klasse aus der Konkursmasse zu befriedigen (SP, SGB). Auch wird gewünscht, in Artikel 54a die Reihenfolge der Absätze 1 und 2 zu ändern, da ansonsten gemäss Absatz 2 nur Forderungen der Versicherten aus Versicherungsverträgen, die sich mittels der Bücher feststellen lassen, aus der Masse befriedigen würden (SVV, Zurich).

Beantragt wird zudem, in Artikel 54abisAbsatz 2 die Konkursliquidatoren zu verpflichten, Forderungen, die durch gebundenes Vermögen sichergestellte Vermögenswerte betreffen, vor der Rechtskraft des Kollokationsplanes zu befriedigen (TCS).

4.4 Verfahrensregeln (Art. 54d – Art. 54i VE-VAG)

Die Verfahrensregeln werden grundsätzlich begrüsst (ASSI, RenRe, SKS, TCS), gewünscht wird jedoch die ausdrückliche Präzisierung, dass Beschwerden gegen die sichernden Massnahmen keine aufschiebende Wirkung zukommen, auf Gesuch hin aber erteilt werden können. Auch seien Entscheide über die sichernden Massnahmen erst nach Eintritt der Rechtskraft zu publizieren (Assura).

Bei Artikel 54e Absatz 2 VE-VAG kritisiert die SGHVR, die der FINMA eingeräumte Ermessenskompetenz im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung gehe zu weit.

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