Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

4.2 Sanierungsrecht (Art. 52a – Art. 52l VE-VAG)

4.2.1 Allgemein

Der Vorschlag des Bundesrats zum Sanierungsrecht wird generell unterstützt (SVV, ASSI, RenRe, FR, GE, UR, ZG, ZH, BDP, CVP, FDP, glp, SP, SVP, SGB, SGV, Homburger, ZHK, Zurich, Bär & Karrer). Etliche Vernehmlassungsteilnehmer haben unterschiedliche Anträge vorgebracht, auf die in der Folge eingegangen wird.

Einigen Sanierungsmöglichkeiten steht die CVP kritisch gegenüber; für sie sei entscheidend, dass bei der Anwendung der Sanierungsregeln der Schutz der Versicherten im Fokus sei und nicht die Rettung des Versicherungsunternehmens. Für den SGHVR gibt es hingegen keine Rechtfertigung oder überzeugende Begründung zur Einführung des Sanierungsrechts. Die Möglichkeit einer Sanierung könne auch dazu führen, dass sich Versicherungsnehmer ohne (Zusatz-)Versicherung wiederfinden und aufgrund des Alters oder Krankheit keine neue Versicherung zu denselben Konditionen abschliessen können (FRC, SGB).

Eine Ausweitung der Kompetenzen der FINMA zur Durchführung der Sanierung durch das Eingreifen in Vertragsverhältnisse, namentlich die Einschränkung der Rechte der Versicherungsnehmer, sei nicht ganz unproblematisch (SGHVR). Auch die SP äussert Bedenken darüber, dass im Sanierungsverfahren der FINMA sehr weitgehende Kompetenzen zugesprochen würden, was zu Konflikten mit der Branche führen könne; es sollten daher andere Lösungen geprüft werden.

4.2.2 Massnahmen Sanierungsplan (Art. 52b – Art. 52e VE-VAG)

Die Massnahmen des Sanierungsplans in Artikel 52b - 52e VE-VAG werden unterstützt (ASSI, RenRe), wobei es aus systematischen Gründen Verweise innerhalb des Sanierungsrechts bedürfe (TCS). Kritisiert wird hingegen, dass die Ausgestaltung der Zustimmung zum Sanierungsplan vermuten lasse, eine echte Mitbestimmung der Versicherten im Vergleich zum BankG oder SchKG sei unerwünscht (SGHVR). Auch könne es nicht akzeptiert werden, dass zu Gunsten des Versicherungsunternehmens in die Rechte der Versicherten eingegriffen werde (SGB).

Die Möglichkeit der einseitigen Vertragsänderung gemäss Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe c VE-VAG wird dahingehend kritisiert, als dass sie zu Nachteilen für die Versicherungsnehmer führen könne, weshalb sie zu streichen sei (SKS, FRC).

Zu Artikel 52d VE-VAG wurden unterschiedliche Anträge gestellt:

Die Sachüberschrift in Artikel 52d VE-VAG soll ergänzt werden mit: «Herabsetzung des bisherigen und Schaffung (…) » (SVV, Zurich). Beim Vorliegen von gebundenem Vermögen seien die Massnahmen in Absatz 1 als letztes Mittel zu ergreifen und zwar auch subsidiär zum Eingriff in andere Gläubigerrechte (TCS).

Als weitere Präzisierung wird beantragt, dass von der Wandlung und der Forderungsreduktion in Absatz 2 ausdrücklich auch Forderungen aus Versicherungsverträgen, für die gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist, soweit dieses zur Sicherstellung der Ansprüche ausreicht, ausgenommen werden (SVV, Zurich, Assura). Auch wird gefordert, dass Fremdkapitalinstrumente von der Verrechnungssteuer befreit würden (Homburger).

Es bedürfe einer Klarstellung darüber, welche Instrumente unter Absatz 3 und Absatz 4 fallen und wie diese Absätze zueinanderstehen (SVV, Zurich). Artikel 52d Absatz 4 soll so verstanden werden, dass, wenn die Wandlung oder Reduktion von Forderungen des vorangehenden Rangs nicht zur Abwendung der Insolvenz ausreiche, die Forderungen des nachfolgenden Rangs einbezogen werden dürfen (SVV, Zurich). Auch soll auf die unterschiedliche Behandlung von Forderungen der Versicherten aus Versicherungsverträgen je nach ihrer Sicherstellung (genügendes bzw. ungenügendes gebundenes Vermögen) verzichtet werden. Beide Forderungen seien unter Artikel 52d Absatz 5 Buchstabe a zu subsumieren, was auch erlauben

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