Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 28 Seiten

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Baudenkmäler geschützt oder in einem Inventar potenziell schützenswerter Bauten aufgeführt sind, können die Unterhaltskosten und die Kosten der Instandstellung neu erworbener Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.»

Für economiesuisse, SSV, die Städtische Steuerkonferenz, Treuhand Suisse, veb.ch und Wohnbaugenossenschaften Schweiz sind die ausserfiskalisch motivierten Abzüge nicht zuletzt aus harmonisierungsrechtlicher Sicht und rein administrativer Warte wie auch aufgrund schlechterer Kostentransparenz gegenüber ausgabenseitigen Förderprogrammen auch auf Stufe der Kantone zwingend abzuschaffen. Auch der MV und VASOS sehen in Förderbeiträgen das bessere Mittel als die steuerliche Förderung. Für ZVDS ist aufgrund des Vereinfachungseffekts eine harmonisierte Regelung im Sinne Abschaffung unumgänglich.

3.3 Selbstgenutzte Zweitliegenschaften sowie vermietete und verpachtete Liegenschaften

Wie beurteilen Sie den Vorschlag, bei Zweitliegenschaften den Eigenmietwert weiterhin zu besteuern? (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 E-DBG / Art. 7 Abs. 1 erster Satz E-StHG)

Kantone, FDK Ablehnung

und SSK

Für 18 Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, UR, VD, ZG und ZH) und die SSK ist eine unterschiedliche Behandlung von gleichen Sachverhalten (Eigennutzung von Wohneigentum) steuersystematisch störend und schwer begründbar:

- Veranlagungstechnisch führt dies zum parallelen Führen zweier Systeme,

was verwaltungsökonomisch mit Zusatzaufwand verbunden ist.

- Zudem ermöglicht dies Steueroptimierungsmöglichkeiten (Anreiz, den

Wohnsitz dort geltend zu machen, wo die parallelen Systeme zur geringsten Steuerlast führen), was vermehrt zu Abklärungen bezüglich des tatsächlichen Wohnsitzes und damit einhergehend auch zum Erlass von Steuerdomizilentscheiden führt.

- Aufgrund des Wegfalls der Eigenmietwertbesteuerung am Wohnsitz und

der damit verbundenen Neuverteilung der Schuldzinsen in der Steuerausscheidung geht ein Teil des bisherigen Steuersubstrats der Tourismuskantone verloren.

Von fünf Kantonen (AG, BE, JU, LU und UR) werden Alternativen zur Aufrechterhaltung der Eigenmietwertwerbesteuerung auf Zweitliegenschaften als angeregt: beispielsweise durch die Einführung einer Tourismusabgabe oder durch eine sich am Steuerwert der Zweitliegenschaft orientierende Grundsteuer im Sinne einer Liegenschaftssteuer auf Zweitwohnungen.

Zustimmung

Für 6 Kantone (AI, GL, GR, OW, TI und VS) ist dieser Eckwert zwingend notwendig.

NE spricht sich aufgrund der grundsätzlichen Ablehnung der Reform für eine Beibehaltung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften aus.

Keine Zuordnung

Der FDK und TG erscheint es vertretbar, die Beibehaltung der Eigenmietwertbesteuerung bei Zweitliegenschaften als verfassungswidrig zu qualifizieren. Gleichzeitig aber ist für beide Vernehmlassungsadressaten die Beibehal-