Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 28 Seiten

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ten oder eigentümerverbindlich geschützten Bauten die Unterhaltskosten im bisherigen Umfang abgezogen werden können.

Ausformulierter Gesetzesvorschlag (Änderung von Art. 32 Abs. 2 erster Satz DBG unter- bzw. durchgestrichen):

«Bei Liegenschaften im Privatvermögen, welche eigentümerverbindlich als Baudenkmäler geschützt oder in einem Inventar potenziell schützenswerter Bauten aufgeführt sind, können die Unterhaltskosten und die Kosten der Instandstellung neu erworbener Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.»

Zudem sind für die gleichen Institutionen die heute zum Abzug berechtigten denkmalpflegerischen Arbeiten beizubehalten. Diese Sichtweise wird auch von NIKE geteilt.

Laut Raiffeisen ist die Abschaffung der Energiesparabzüge für die Ausschöpfung des grossen Potenzials an Energieeffizienz, das im Gebäudebereich vorhanden ist, nicht förderlich.

Wie beurteilen Sie den Vorschlag, im Steuerharmonisierungsgesetz für am Wohnsitz selbstbewohntes Wohneigentum die Abzüge für die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte aufzuheben? (Art. 9 StHG – Streichung von Abs. 3 erster Satz)

Wie beurteilen Sie den Vorschlag, den Kantonen die Möglichkeit zu belassen, die Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen, für denkmalpflegerische Arbeiten sowie für Rückbaukosten im kantonalen Recht nach wie vor zuzulassen? (Art. 9 StHG – Streichung von Abs. 3 zweiter Satz Bst. a und b sowie von Abs. 3bis / neu Art. 9b Abs. 5 E-StHG)

Kantone, FDK Zustimmung

und SSK

Für 25 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, SO, VD, VS, ZG und ZH), die FDK und die SSK ist die Abschaffung der Gewinnungskosten eine konsequente Folge des Systemwechsels.

OW spricht sich aus volkswirtschaftlichen und umweltpolitischen Gründen dafür aus, dass die Kantone weiterhin die Möglichkeit haben, die ausserfiskalisch motivierten Abzüge in ihren kantonalen Steuergesetzgebungen zuzulassen. AG möchte, dass die genannten Steuervergünstigungen für alle Kantone obligatorisch im StHG festgeschrieben werden.

Ablehnung

Für 21 Kantone (AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG und ZH) die FDK und die SSK würde die Beibehaltung des Wahlrechts dem Verfassungsgrundsatz der vertikalen und horizontalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen. Hinzu kommen vollzugsrechtliche Argumente:

- Das Wahlrecht würde zwischen den Kantonen mit unterschiedlichen Ab-

zugssystemen einen erheblichen zusätzlichen Abklärungsaufwand verursachen. Im interkantonalen Verhältnis müsste abgeklärt werden, ob in der Steuerausscheidung des andern Kantons unter den Liegenschaftskosten auch Aufwendungen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen enthalten sind.

- Wesentlich zielführender wäre es daher, wenn anstelle der bisherigen

finanzpolitisch sehr ineffizienten steuerlichen Abzüge direkte Förderbeiträge treten würden. Diese weisen eine höhere Kostentransparenz auf