Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 28 Seiten

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Schweiz, HEV Schweiz, HEV Kanton Zürich, HEV Region Winterthur, FER, sgv und SSR begrüssen die Einführung eines Ersterwerberabzugs, fordern jedoch eine Frist von 15 statt ‒ wie vorgeschlagen ‒ 10 Jahren.

Für CCIF, CGI und FER ist auch die Höhe zu knapp bemessen. Sie sprechen sich daher für 20 000 statt ‒ wie vorgeschlagen ‒ 10 000 Franken bei Verheirateten und für 10 000 statt 5000 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen aus. Raiffeisen kann sich ebenfalls eine Erhöhung des Abzugs vorstellen.

Für bauenschweiz ist die vorgeschlagene Massnahme knapp annehmbar.

Ablehnung

Allianz Zweitwohnungen Schweiz, CP, economiesuisse, EIT.swiss, FRI, MV, Prométerre, Propriétaires du patrimoine, Städtische Steuerkonferenz, SSV, SVIT, Treuhand Suisse, USPI Suisse, Wohnbaugenossenschaften Schweiz, veb.ch und ZVDS sind gegenüber diesem Ansinnen negativ eingestellt. Das Komitee Eigenmietwert-Nein stellt sich auf den Standpunkt, die Wohneigentumsförderung differenzierter als tatsächlich benötigte Förderungsmassnahme für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum auszugestalten.

CP, EIT.swiss, FRI, Prométerre und USPI sprechen sich gegen einen Ersterwerberabzug aus, weil die ins Auge gefasste Höhe für die drei zuletzt genannten Organisationen zu bescheiden ausfällt.

Für constructionromande und FMB ist ein Ersterwerberabzug nur dann notwendig, wenn die aktuelle Schuldzinsenregelung verschwinden würde. Allerdings müsste der Abzug höher ausgestaltet werden.

Für VASOS ist zentral, dass diese Entlastung im Einklang mit Mieterinnen und Mietern auszugestalten ist, die ein bescheidenes Einkommen haben.

3.5 Umsetzungsfragen

Haben Sie Bemerkungen zur praktischen Umsetzung des Vorentwurfs?

Kantone, FDK AR geht davon aus, dass es mit der vorgeschlagenen Systemumstellung zu und SSK einem wesentlich höheren Verwaltungsaufwand kommt.

BE geht davon aus, dass die inkonsequente Umsetzung im Veranlagungswesen zu einer Vielzahl von Problemen und zu schwierigen Fragen führt.

Für VS muss eine Änderung der Wohneigentumsbesteuerung im Hinblick auf die öffentlichen Haushalte möglichst aufkommensneutral sein. Die Beibehaltung der Eigenmietwertbesteuerung von Zweiliegenschaften zum Erhalt des Steuersubstrats ist für den Kanton zwingend.

Für die FDK und die SSK geht trotz Beibehaltung des Eigenmietwerts auf den Zweitliegenschaften die Rechnung langfristig finanziell nicht auf. So haben die Zweitliegenschaftskantone im Rahmen der Schuldzinsenverlegung tendenziell mehr Schuldzinsen des Hauptsteuerdomizils zu übernehmen.

Dies führt unweigerlich zu einer Abnahme von Steuersubstrat bei Kantonen mit hohem Anteil an Zweitliegenschaften.

Für JU ist die Schätzung der finanziellen Wirkungen der Reform schwer einzustufen. Weitere Schätzungsbemühungen sind unerlässlich.

Für SZ ist es trotz grundsätzlicher Zustimmung zu einer Reform der Wohneigentumsbesteuerung unumgänglich, dass unterschiedliche Regelungen für Bund und Kantone, je nach Art der Liegenschaft und je nach Erwerbsart beseitigt werden. Eine Systemumstellung ist möglichst konsequent und einheitlich umzusetzen. Eine teilweise Systemumstellung neben einer teilweisen