Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
Zinsniveau zwischen 3,6 (Variante 5) und 4,6 Prozent (Variante 1) ermittelt.
Auch NE sieht die Notwendigkeit besserer Datengrundlagen, um die finanziellen Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden abschätzen zu können.
AG sieht in der Festlegung einer grosszügig bemessenen Anpassungsfrist bei der Inkraftsetzung (mindestens 5 Jahre) ein zentrales Vehikel für die Umsetzung.
GR hält fest, dass bei einer Neukonzipierung der Schuldzinsenregelung die Kantone zwingend erneut angehört werden müssen.
OW legt Wert darauf, dass eine möglichst aufkommensneutrale und administrativ einfache Ausgestaltung und Umsetzung der Vorlage sicherzustellen ist.
Politische Für die CVP ist es im Hinblick auf die Parlamentsdebatte und eine allfällige Parteien Referendumsabstimmung unabdingbar, dass die finanziellen Auswirkungen
des Systemwechsels auf solideren Datengrundlagen basieren. Nur so kann eine sachlich fundierte Diskussion geführt werden und Fehlinformationen wie anlässlich der Volksinitiative «Für Ehe und Familie ‒ gegen die Heiratsstrafe» vermieden werden. Sie sieht in diesem Zusammenhang den Bundesrat in der Pflicht.
Auch für die SP sind wegen der dünnen Datenlage keine realistischen Abschätzungen der finanziellen Auswirkungen eines Systemwechsels möglich.
Dachverbände Für den MV ist die Schätzung der finanziellen Auswirkungen auf veralteten und übrige Daten zweier Kantone gerade vor dem Hintergrund früherer Fehlinformatio-Organisationen nen (USR II und Volksinitiative «Für Ehe und Familie ‒ gegen die Heirats-
strafe) für die Meinungsbildung problematisch.
Für economiesuisse scheint bei der Schuldzinsenregelung eine objektmässige Methode sachgerechter als die vorgeschlagenen fünf Varianten.
Für die Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz muss die Abzugsfähigkeit energetischer Sanierungen auf alle Fälle erhalten bleiben.
AEESUISSE, SMGV und suissetec ziehen einen Systemwechsel vor, bei dem trotz Abschaffung des Eigenmietwerts der Liegenschaftsunterhalt weiterhin geltend gemacht werden kann. Alternativ wäre gemäss SMGV und suissetec zu prüfen, ob ein noch genauer zu bestimmender Prozentsatz der eingereichten Unterhaltsbelege (z.B. 80%) steuerlich geltend gemacht werden kann.
Gemäss Komitee Eigenmietwert 2.0 sind bei einer Befreiung der Eigenheimbesitzer vom Eigenmietwert auch finanzielle Konsequenzen auf der Mieterseite notwendig (z.B. die Steuerbefreiung von Mieteinnahmen und entsprechende Senkung der Mieten um 5%).
CGI sieht drei Verbesserungsmöglichkeiten vor: Plafonierung des Eigenmietwerts im Rahmen des Status quo, zweitens Einführung eines Wahlrechts zur Abschaffung des Eigenmietwerts sowie gleichzeitiger Abschaffung der darauf entfallenden Schuldzinsen und Unterhaltskosten und drittens die Verdoppelung des geltenden Säule-3a-Abzugs. Auch FER spricht sich für eine Erhöhung aus.
Altersgerechte Anpassungen verlängern den Verbleib in den eigenen vier Wänden und können somit auch kostspielige Heimeintritte verhindern. Pro Senectute schlägt deshalb vor, Massnahmen für altersgerechte Anpassungen bei selbstbewohntem Wohneigentum am Wohnsitz zu prüfen und zu-