Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 28 Seiten

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Dachverbände Zustimmung

und übrige

Die Immobilienverbände (HEV Schweiz, HEV Kanton Zürich, HEV Region Organisationen

Winterthur und SVIT), economiesuisse, sgv, Treuhand Suisse und veb.ch stimmen beiden Eckwerten zu.

Die Baubranche (AEE SUISSE, bauenschweiz, CATEF, CCIF, CGI,

constructionromande, constructionvalais, FER, FMB, Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz, SMGV, suissetec) Allianz Zweitwohnungen Schweiz, Casafair, CP, Entwicklung Schweiz, GastroSuisse, KFS, Propriétaires du patrimoine, SAB, SSR, und USPI Suisse befürworten die Beibehaltung des Liegenschaftsunterhaltskostenabzugs.

Für den MV und VASOS sollten anstelle der steuerlichen Förderung Förderbeiträge gesprochen werden, wie sie in den Gebäudeprogrammen vorgesehen sind.

Ablehnung

Die Baubranche (AEESUISSE, bauenschweiz, CCIF, CGI, constructionromande, constructionvalais, FMB, Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz, SMGV, suissetec), Allianz Zweitwohnungen Schweiz, Casafair, CATEF, CP, EIT.swiss, Entwicklung Schweiz, FER, FRI, GastroSuisse, Greenpeace,

Propriétaires du patrimoine, SAB, SIA, SSR, USPI Suisse und WWF Schweiz lehnen die Aufhebung der ausserfiskalisch motivierten Abzüge ab. Allerdings bedürfen für die zuletzt genannte Organisation Rückbaukosten keiner steuerlichen Förderung, weil Ersatzneubauten nicht in jedem Fall ökologisch besser abschneiden als Sanierungen.

NIKE und der Schweizer Heimatschutz fordern die Beibehaltung des Abzugs für denkmalpflegerische Arbeiten.

Laut Raiffeisen ist die Abschaffung der Energiesparabzüge nicht förderlich für die Ausschöpfung des grossen Potenzials an Energieeffizienz, das im Gebäudebereich vorhanden ist.

Wie beurteilen Sie den Vorschlag, für selbstgenutzte Zweitliegenschaften sowie vermietete oder verpachtete Liegenschaften im Steuerharmonisierungsgesetz die Abzüge für die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte nach wie vor zuzulassen? (Art. 9 StHG – Streichung von Abs. 3 erster Satz / neu Art. 9a Abs. 1 E-StHG)

Wie beurteilen Sie den Vorschlag, den Kantonen die Möglichkeit zu belassen, die Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen, für denkmalpflegerische Arbeiten sowie für Rückbaukosten nach wie vor zuzulassen? (Art. 9 StHG – Streichung von Abs. 3 zweiter Satz Bst. a und b sowie Abs. 3bis / neu Art. 9a Abs. 2–4 E-StHG)

Kantone, FDK Ablehnung

und SSK

Für 21 Kantone (AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH) die FDK und die SSK würde die Beibehaltung des Wahlrechts bei den ausserfiskalisch motivierten Abzügen dem Verfassungsgrundsatz der vertikalen und horizontalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen. Konsequenterweise ist eine Streichung auf Stufe StHG vorzunehmen und damit eine gleiche Vorgehensweise wie im DBG:

- Ansonsten käme es zwischen den Kantonen mit unterschiedlichen Ab-

zugssystemen zu einem erheblichen zusätzlichen Abklärungsaufwand.

- Im interkantonalen Verhältnis müsste abgeklärt werden, ob in der Steuer-