Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 28 Seiten

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Variante 1: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge (Art. 33 Abs. 1 Bst. a erster Satz E-DBG / Art. 9 Abs. 2 Bst. a. E- StHG)

Variante 2: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge (Art. 33 Abs. 1 Bst. a erster Satz E-DBG / Art. 9. Abs. 2 Bst. a E-StHG)

Variante 3: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen und von 50 000 Franken bei Halten einer oder mehrerer qualifizierter Beteiligungen (Art. 33 Abs. 1 Bst. a erster Satz und abis E-DBG / Art. 9 Abs. 2 Bst. a und abis E-StHG)

Variante 4: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Art. 33 Abs. 1 Bst. a erster Satz E-DBG / Art. 9. Abs. 2 Bst. a E-StHG)

Variante 5: Genereller Wegfall der Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen (Art. 33 Abs. 1 Bst. a E-DBG / Art. 9 Abs. 2 Bst. a E-StHG)

Kantone, FDK, Im Urteil der Kantone, der FDK und der SSK schneiden zur Begrenzung des Regierungs- allgemeinen Schuldzinsenabzugs auf steuerbare Vermögenserträge die Varikonferenz der anten 3 und 5 schlecht ab.

Gebirgskanto-

Drei Kantone (BE, GE und ZG) favorisieren bei einem Systemwechsel die 1. ne und SSK

Variante.

Für 11 Kantone (AG, AI, BL, BS, FR, NW, SG, SH, TG, TI und ZH) und die FDK ist die 2. Variante bei einem Systemwechsel die vertretbarste Option. Allerdings müsste für AG, BL, BS, SG und SH sowie die FDK die Begrenzung stärker, d.h. auf weniger als 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge eingeschränkt werden. TG bringt in diesem Zusammenhang die Limite von 50% ins Spiel.

Vier Kantone (JU, LU, OW und VD) sprechen sich für die 4. Variante aus.

Für zwei Kantone (SO und SZ) wie auch die SSK sind die 1., 2. und 4. Variante inhaltlich gut nachvollziehbar und einfach umzusetzen.

NE kann keiner der vorgeschlagenen Varianten etwas Positives abgewinnen, und AR verzichtet auf eine Priorisierung der vorgeschlagenen Varianten.

Für vier Kantone (GL, GR, UR und VS) wie auch die Regierungskonferenz der Gebirgskantone ist keine der vorgeschlagenen Varianten verfassungsrechtlich haltbar. Auch vermögen sie die fiskalischen Interessen der Kantone mit hohem Zweitliegenschaftsanteil nicht angemessen zu berücksichtigen. Daher braucht es aus ihrer Sicht zwingend einen neuen Lösungsansatz:

- Ihrer Konzeption zufolge sind die Schuldzinsen quotal nach Lage der

Aktiven auf die Vermögenswerte zu verlegen.

- Soweit die Schuldzinsen auf das am Wohnsitz selbstbewohnte Wohnei-

gentum entfallen, sind diese aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen und damit steuerlich zu neutralisieren.

- Die übrigen Schuldzinsen sind anschliessend im Veranlagungsverfahren

auf die übrigen Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu verlegen.

- Ein allfälliger Schuldzinsenüberschuss über die anrechenbaren Vermö-

genserträge kann nicht in Abzug gebracht werden.

- Die beschriebene Regelung muss für die Kantone und hinsichtlich des

Eigenheims auch für die direkte Bundessteuer gesetzlich normiert werden.