Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
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Übersicht
Es besteht ein Bedürfnis nach Transparenz bezüglich der Finanzierung von politi-
schen Akteurinnen und Akteuren. So wurden kürzlich in den Kantonen Schwyz und Freiburg Volksinitiativen angenommen, welche die Offenlegung der Finanzierung der politischen Akteurinnen und Akteure fordern.
Auch auf Bundesebene wurde ein solches Anliegen seitens der Bevölkerung einge-
bracht: Am 10. Oktober 2017 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» eingereicht. Die Staatspolitische Kommission des Ständerates anerkennt den Handlungsbedarf.
Sie ist jedoch der Ansicht, dass detaillierte Bestimmungen betreffend die Transparenz der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen nicht in die Verfassung gehören. Die geltende Verfassung ent-
hält eine genügende Grundlage für solche Bestimmungen auf Gesetzesstufe. Die
Kommission schlägt deshalb als indirekten Gegenentwurf zur genannten Volksinitiative gesetzliche Regelungen zur Offenlegung der Finanzierung politischer Ak-
teurinnen und Akteure vor. In gesetzlichen Bestimmungen kann mit dem nötigen Detaillierungsgrad festgehalten werden, wer, was, wann, wo offenlegen muss.
Ebenso können die Konsequenzen bei allfälligen Verstössen gegen diese Bestim-
mungen geregelt werden.
Konkret wird vorgeschlagen, dass einerseits die in der Bundesversammlung vertre-
tenen politischen Parteien einmal im Jahr ihre Einnahmen sowie die Zuwendungen
im Wert von mehr als 25'000 Franken offenlegen müssen. Andererseits sollen na-
türliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick
auf eine Wahl in den Nationalrat oder im Hinblick auf eine eidgenössische Abstimmung eine Kampagne führen oder auf Bundesebene Unterschriften für Volksiniti-
ativen und Referenden sammeln und dafür mehr als 250'000 Franken aufwenden, ihre Finanzierung offenlegen. Da der Bund für die Regelung der Ständeratswahlen nicht zuständig ist, wird für die Wahl von später gewählten Ständerätinnen und
Ständeräten eine besondere Regelung vorgesehen. Es gilt jeweils, die gesetzlich vor-