Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
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Fraktionen als kritisch erachte. Die SPK des Ständerates folgt dieser Argumentation. Die Fraktionen sind Organe der Bundesversammlung und betreiben keinen Wahlkampf. Die ihnen zugesprochenen Beiträge sind zweckgebunden und müssen für die Aufwände der Fraktionen verwendet werden. Weiter würde der Verstoss einer Partei zu einer Kollektivstrafe innerhalb der betreffenden Fraktion führen: Auch die Parteien, welche die Regelungen eingehalten haben, aber der gleichen Fraktion angehören, würden mitbestraft. Es wäre daher stossend, eine ganze Fraktion zu belangen, wenn eine Partei gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen hat. Eine teilweise oder vollumfängliche Streichung der Fraktionsbeiträge würde ausserdem nur die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sowie die parteilosen Fraktionsmitglieder betreffen, die anderen Adressatinnen und Adressaten der Offenlegungspflicht, die keine Bundesbeiträge erhalten, jedoch nicht.
Verletzungen, wie insbesondere das Nichteinhalten der Einreichungsfrist oder Falschangaben, sind mit Busse bedroht. Es handelt sich daher um Übertretungen im Sinne des StGB. Die Busse wird auf maximal 40'000 Franken festgelegt. Diese Höhe ist – unter Berücksichtigung der geschützten Rechtsgüter und der zu erwartenden künftigen Straftaten – verhältnismässig.
Es wird darauf verzichtet, im Vorentwurf auch den Versuch und die Gehilfenschaft für strafbar zu erklären (Art. 105 Abs. 2 StGB). Hingegen sind Anstiftung und Mittäterschaft von der Strafbarkeit erfasst (Art. 104 i.V.m. 24 StGB). Auch sind die Bestimmungen über die Einziehung anwendbar (Art. 69 ff. StGB). Die Strafbestimmungen, wie sie in der Vorlage ausgestaltet sind, genügen, um in hinreichendem Masse präventiv zu wirken.
Nach Absatz 2 ist auch Fahrlässigkeit strafbar. In diesem Fall erscheint eine Busse von maximal 20'000 Franken als angemessen.
Für die Strafverfolgung zuständig sind – gemäss Artikel 76j Absatz 3 sowie gestützt auf Artikel 22 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200730 (StPO) und die allgemeine Zuständigkeitsregel nach Art. 123 Abs. 2 BV – die kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Es rechtfertigt sich nicht, die Kompetenz zur Strafverfolgung an die Bundesanwaltschaft zu übertragen. Die in Frage stehende Materie betrifft keinen Spezialbereich, mit dem sich die Bundesanwaltschaft bereits befasst. Auch wäre eine Strafverfolgung durch die zuständige Stelle im Sinne dieser Vorlage nicht angemessen.
Eine Minderheit (Caroni, Bischof, Engler, Hegglin, Minder) ist der Ansicht, dass nicht auch Bussen für fahrlässiges Handeln vorgesehen werden sollen. Die Bestrafung von fahrlässigem Verhalten sei für die hier möglichen Tatbestände in der Rechtsanwendung kaum praktikabel.
Ziff. II
Bei den Bestimmungen dieser Vorlage handelt es sich um Normen auf Gesetzesstufe. Sie sind somit dem fakultativen Referendum zu unterstellen (Abs. 1). In Absatz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Vorlage um den indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)»
30 SR 312.0