Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten

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Mit dem Kriterium «eine Kampagne führen» wird eine Abgrenzung zu jenen Akteurinnen und Akteuren geschaffen, die sich an dieser Kampagne (bspw. mit einer Zuwendung) beteiligen. Das Führen einer Kampagne setzt voraus, dass mit einer gewissen Intensität und Kontinuität angestrebt wird, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. So führt etwa eine Person, die einmalig Stellung bezieht, noch keine Kampagne. Auch ist zum Beispiel eine Person, die einer Kandidatin oder einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne 150 000 Franken überweist, nicht als Adressatin der Regelung zu qualifizieren. Ihre Zuwendung ist allerdings bei den budgetierten Einnahmen bzw. in der Schlussrechnung der kandidierenden Person bzw. der politischen Partei, die eine Kampagne führt, enthalten und muss (inkl. der Angaben nach Art. 76d Abs. 4) gemeldet werden. Die Führung einer Kampagne kann von einem politischen Akteur oder einer politischen Akteurin aber auch von mehreren politischen Akteurinnen und Akteuren ausgehen. Neben der Führung einer Kampagne setzt die Offenlegungspflicht auch voraus, dass für die Kampagne mehr als 250'000 Franken aufgewendet werden. Wer eine Kampagne führt, für diese aber keinen solch hohen Betrag aufwendet, ist von der Offenlegungspflicht befreit.

Einschränkung auf Wahlen in den Nationalrat

Mit der gewählten Formulierung « […] im Hinblick auf eine Wahl in den Nationalrat […] », schliesst die Kommission bewusst die Ständeratswahlen vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung aus. Für die Finanzierung der Wahl von später tatsächlich gewählten Ständerätinnen und Ständeräten sieht der Vorentwurf in Artikel 76c Absatz 3 eine besondere Offenlegungspflicht vor. Diesem Entscheid liegen die Bestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199925 (BV) zugrunde. Artikel 39 Absatz 1 BV legt fest, dass der Bund die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone diese in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Gemäss Artikel 150 Absatz 3 BV ist die Wahl des Ständerates eine kantonale Angelegenheit. Weil die geplante Offenlegungspflicht Auswirkungen auf das Verfahren für die Wahl in die kleine Kammer hätte, existiert aus Sicht der Kommission keine Verfassungsgrundlage für die Regelung der Transparenz bei Ständeratswahlen in einem Bundesgesetz. Das Bundesrecht enthält lediglich die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Ständeratswahlen wie bspw. das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und die Gewährleistung der politischen Rechte (Art. 34 BV). Kandidiert eine Person gleichzeitig für den National- und den Ständerat, so hat sie zwei Möglichkeiten: Entweder sie erstellt für die National- und Ständeratswahlen separate Budgets und Schlussrechnungen oder sie fertigt für beide Wahlen ein gemeinsames Budget und eine gemeinsame Schlussrechnung aus und legt die jeweils budgetierten bzw. die in der Schlussabrechnung eingetragenen Einnahmen offen.

Budgetierte Einnahmen, Schlussrechnung über die Einnahmen und Zuwendungen

Gegenstand der Offenlegungspflicht sind zunächst die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen. Das Budget ist ein Instrument, um die Finanzierung der voraussichtlichen Aktivitäten zu planen. Erstellt wird das Budget in

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