Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten

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8 Rechtliche Grundlagen

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 39 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 34 Absätze 1 und 2 BV. Nach Artikel 39 Absatz 1 regelt der Bund die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten. Artikel 34 hält fest, dass die politischen Rechte gewährleistet sind und diese Garantie die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt. Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen sollen Pflichten zur Offenlegung der Finanzierung politischer Parteien und anderer politischer Akteurinnen und Akteure auf Bundesebene eingeführt werden. Die Offenlegung der Finanzierung dient der Information der Wahl- und Abstimmungsberechtigten und damit insbesondere deren freien Willensbildung (Art. 34 Abs. 2 BV).