Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
der Regel vor Beginn einer Kampagne bzw. der Unterschriftensammlung. Die Schlussrechnung wird nach Abschluss der Kampagne erstellt und enthält die abschliessenden Zahlen. Offenzulegen sind im Budget und in der Schlussrechnung jeweils nur, mit welchen Finanzierungsmitteln bzw. Einnahmen die Kampagne oder Unterschriftensammlung finanziert werden soll bzw. welche Einnahmen erfolgt sind. Interessant für die Bürgerinnen und Bürger sind die Einnahmen und nicht die getätigten Ausgaben: Die Bürgerinnen und Bürger wollen wissen, wer eine Kampagne finanziert. Separat aufzuführen sind bei den budgetierten Einnahmen und in der Schlussrechnung über die Einnahmen die Zuwendungen (Art. 76d Abs. 3).
Bei Zuwendungen im Wert von mehr als 25000 Franken pro Person und Kampagne bzw. Unterschriftensammlung sind der zuständigen Behörde Wert und Datum der Zuwendung sowie Name, Vorname, Wohnsitzgemeinde (bei natürlichen Personen), Sitz (bei juristischen Personen) und Firmenname der zuwendenden Person zu melden (Art. 76d Abs. 4). Die Angaben zur Zuwendung sind zu belegen (Art. 76d Abs. 5). Ob eine Zuwendung den Schwellenwert erreicht, wird pro Kampagne und Person berechnet: Sobald Zuwendungen der gleichen Person zusammengezählt die Grenze von 25'000 Franken überschritten haben, müssen die Informationen offengelegt werden. Für die möglichen Arten und den Wert der Zuwendung wird auf die Ausführungen zu Artikel 76b verwiesen. Zuwendungen sollen dann offengelegt werden müssen, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor dem Abstimmungs- und Wahltermin, respektive seit Beginn der Unterschriftensammlung erfolgten. Damit soll Rechtssicherheit geschaffen werden: Es soll aus dem Gesetz klar hervorgehen, ab welchem Zeitpunkt eine Zuwendung offenlegungspflichtig ist.
Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften zusammen eine gemeinsame Kampagne, sind die den einzelnen Personen und Personengesellschaften gewährten Zuwendungen zusammenzurechnen (Abs. 4). Ergeben diese Zuwendungen zusammengezählt mehr als 25'000 Franken, so müssen die Identitätsangaben der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung (Art. 76d Abs. 4) gemeldet werden.
Art. 76d Fristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht
Fristen
Artikel 76d regelt zunächst die Fristen der Offenlegungspflicht. Die Fristen zur Einreichung der Angaben und Dokumente sind für die Akteurinnen und Akteure nach Artikel 76b und Artikel 76c unterschiedlich. Die politischen Parteien (Art. 76b Abs.
1) haben ihre Angaben und Dokumente einmal jährlich zu übermitteln. Zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung zu erfolgen hat, konkretisiert der Bundesrat in der Ausführungsverordnung. Bei den politischen Akteurinnen und Akteuren nach Art. 76c Absatz 1 ist zu unterscheiden, ob sie eine Kampagne im Hinblick auf eine Wahl in den Nationalrat, eine Wahl in den Ständerat oder im Hinblick auf eine Abstimmung führen oder Unterschriften sammeln.
Bei Wahlen in den Nationalrat und bei Abstimmungen haben sie ihre budgetierten Einnahmen 45 Tage vor und die Schlussrechnung über ihre Einnahmen sowie Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe c 60 Tage nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin einzureichen. Nicht offenzulegen sind die budgetierten Einnah-