Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

hältnismässigen Rahmen Vorkehrungen getroffen hat, um die Rücküberweisung vorzunehmen, aber ohne Erfolg blieb. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist auch der Wert der Zuwendung massgebend. Beträgt die Zuwendung zum Beispiel 100 Franken, so sind weniger aufwendige Vorkehrungen erforderlich als bei Zuwendungen im Wert von 10'000 Franken.

Artikel 76h Absatz 1 Buchstabe b der Vorlage sieht weiter ein Verbot der Annahme von Zuwendungen aus dem Ausland vor. Damit wird das Anliegen der parlamentarischen Initiative Fournier 18.423 «Keine fremden Eingriffe in die Schweizer Politik!» umgesetzt. Die Initiative verlangt ein Verbot der Finanzierung aus dem Ausland, beschränkt sich jedoch auf Unterschriftensammlungen für eine Volksinitiative oder ein Referendum sowie auf Abstimmungskampagnen. Von der parlamentarischen Initiative nicht betroffen ist die Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkampagnen.

Das Verbot in Artikel 76h Absatz 1 Buchstabe b erfasst alle Zuwendungen «aus dem Ausland». Damit gemeint sind alle Zuwendungen von Personen, die keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben und nicht die Eigenschaften einer Auslandschweizerin bzw. eines Auslandschweizers im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) erfüllen. Die Voraussetzungen des Wohnsitzes richten sich nach den Artikeln 23-26 ZGB, jene des Sitzes nach Artikel 56 ZGB.

Wer Zuwendungen aus dem Ausland erhält, muss diese nach Absatz 4 zurückerstatten. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden. Die Ausführungen zu den anonymen Zuwendungen, insbesondere zur Unzumutbarkeit der Rückerstattung, gelten sinngemäss auch für die Zuwendungen aus dem Ausland. Insbesondere der Wert der Zuwendung ist auch hier massgebend, um zu beurteilen, ob die Rückerstattung zumutbar ist.

Besonderes gilt für die gewählten Mitglieder des Ständerats nach Artikel 76c Absatz

3. Sie müssen in Abweichung zu den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verboten und Pflichten die Beträge der anonymen Zuwendungen und der Zuwendungen aus dem Ausland, die ihnen im Hinblick auf die Wahl gewährt wurden, mit der Schlussrechnung nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe c offenlegen.

Verletzen die politischen Akteurinnen und Akteure eine Pflicht nach Artikel 76h Absätze 3 bis 5, so machen sie sich strafbar (Art. 76j Abs. 1 Bst. b). Die Zuwendungen, welche sie in Verletzung der Pflichten und damit unrechtmässig annehmen, werden von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingezogen (Art. 69 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193727, StGB).

Eine Minderheit (Caroni) ist der Ansicht, dass ein Verbot von Spenden aus dem Ausland über das Ziel hinausschiesst. Mit der Vorlage soll Transparenz darüber hergestellt werden, wer Parteien und Kampagnen finanziert. Dadurch sind auch grosse Spenden aus dem Ausland erfasst. Es gehe nicht um die Unterscheidung zwischen guten (inländischen) und bösen (ausländischen) Spenden. Zudem werde es nicht in

27 SR 311.0