Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten

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men bei Wahlen in den Ständerat. Dort haben die verpflichteten politischen Akteurinnen und Akteure allerdings die Schlussrechnung über ihre Einnahmen sowie die Zuwendungen über 25'000 Franken 60 Tage nach dem Wahltermin offenzulegen (Art. 76c Abs. 3).

Bei Unterschriftensammlungen differenziert das Gesetz zwischen jenen für Volksinitiativen und jenen für Referenden. Bei Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen sind der zuständigen Stelle die budgetierten Einnahmen 15 Tage nach Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt und die Schlussrechnung über die Einnahmen 60 Tage nach Einreichung der Unterschriften zu übermitteln (Abs. 1 Bst. d). Bei Unterschriftensammlungen für Referenden ist nur die Schlussrechnung über die Einnahmen einzureichen (Abs. 1 Bst. e). Dies - wie bei Initiativen - 60 Tage nach Einreichung der Unterschriften.

Grosse Zuwendungen (bzw. Zuwendungen im Wert von mehr als 25'000 Franken) sind - soweit die budgetierten Einnahmen einzureichen ist - zwischen dem Ende der Einreichungsfrist und dem Wahl- oder Abstimmungstag resp. der Einreichung der Unterschriften zudem unverzüglich nach Kenntnisnahme der Zuwendung zu melden (Abs. 2). Damit soll sichergestellt werden, dass grosse Zuwendungen (bzw. jene im Wert von mehr als 25'000 Franken) unmittelbar bis zum Wahl- oder Abstimmungstermin resp. bis zur Einreichung der Unterschriften offengelegt werden. Solche Zuwendungen sind von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit. Bei Kampagnen für Wahlen in den Ständerat sowie Unterschriftensammlungen für Referenden, bei denen erst die Schlussrechnung eingereicht werden muss, sind auch die Zuwendungen über 25'000 Franken erst 60 Tage nach dem Wahltermin bzw. der Einreichung der Unterschriften einzureichen (Abs. 1 Bst. c und e).

Zuwendungen bis zu 25'000 Franken, die weniger als 45 Tage vor der Abstimmung bzw. der Wahl resp. mehr als 15 Tage nach der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt noch erfolgen, müssen auch bei Wahlen in den Nationalrat und Unterschriftensammlungen für Initiativen erst nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin bzw. nach Einreichung der Unterschriften (mit der Veröffentlichung der Schlussrechnung über die Einnahmen) bekanntgegeben werden. Geprüft wurde die Einführung einer Regelung, die Zuwendungen in der Zeitspanne zwischen dem Ende der Einreichungsfrist für die budgetierten Einnahmen und dem Wahl- oder Abstimmungstermin bzw. der Einreichung der Unterschriften verbieten würde. Damit liesse sich verhindern, dass nach Ablauf der Einreichungsfrist noch Zuwendungen erfolgten, die bis zum Wahl- oder Abstimmungstermin bzw. bis zur Einreichung der Unterschriften unbekannt blieben. Auf eine entsprechende Regelung wird in dieser Vorlage allerdings verzichtet, da ein solches Verbot nicht verhältnismässig wäre: Wie erwähnt sind grosse Zuwendungen auch nach Ablauf der Frist noch zu melden und von der zuständigen Stelle fortlaufend zu veröffentlichen (Art. 76d Abs. 2 und 76f Abs. 3). Ausserdem sind die definitiven Beträge alsdann in der Schlussrechnung über die Einnahmen ersichtlich und publiziert.