Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
zusammengezählt die Grenze von 5'000 Franken überschreiten, müssen diese offengelegt werden. Die gleiche Regelung gilt auch für Initiativ- und Referendumskomitees. Sowohl bei Wahlen als auch bei Abstimmungen müssen die erhaltenen Beträge mindestens drei Wochen vor dem Urnengang gemeldet werden. Anonyme Spenden sind untersagt und bei einem Verstoss gegen die gesetzlichen Regelungen kann eine Busse von bis zu 40'000 Franken ausgesprochen werden.
Das Tessin war der erste Schweizer Kanton, der Transparenzvorschriften und eine Gesetzgebung zur Parteienfinanzierung erlassen hat.3 Davon betroffen sind Parteien und politische Bewegungen, die Zuwendungen von über 10'000 Franken im Jahr erhalten. Sie müssen der Staatskanzlei die Identität der Spenderinnen und Spender bekannt geben. Wenn eine Partei gegen die Pflicht verstösst, können ihr die staatlichen Beiträge teilweise oder ganz gestrichen werden. Bei den kantonalen Wahlen müssen die Kandidatinnen und Kandidaten dreissig Tage vor dem Wahltermin jene Spenden melden, die den Betrag von 5'000 Franken übersteigen. Nebst der Summe muss auch die Identität der Spenderinnen und Spender mitgeteilt werden. Diese Regelung gilt ebenfalls für Organisatoren von Initiativen und Referenden auf kantonaler Ebene. Bei einem Verstoss gegen die Pflicht, kann eine Busse von maximal 7'000 Franken ausgesprochen werden.
Die in Freiburg und Schwyz angenommenen Volksinitiativen sehen ähnliche Regelungen vor, wie sie in den erwähnten drei Kantonen bereits in Kraft sind.4 In Freiburg müssen politische Parteien, politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees und Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, ihre Rechnung offenlegen. Die Offenlegung beinhaltet die genauen Angaben der Zuwendungen über 5'000 Franken und die Namen der Spenderinnen und Spender. Im Kanton Schwyz gilt die Offenlegungspflicht für die gleichen Adressatinnen und Adressaten wie in Freiburg. Die Transparenzvorschriften gelten ebenfalls für Wahl- und Abstimmungskampagnen. Spenden von juristischen Personen müssen offengelegt werden, wenn diese 1'000 Franken übersteigen, jene von natürlichen Personen ab einem Betrag von mehr als 5'000 Franken. Für Widerhandlungen gegen die Verpflichtungen sind Bussen vorgesehen.
Die Wirksamkeit der Transparenzregeln in den Kantonen lässt sich nur schwer beurteilen, da bisher keine umfassenden Evaluationen dazu durchgeführt wurden und verlässliche Daten fehlen. Es gibt aber Hinweise, dass Transparenzvorschriften dann am wirksamsten sind, wenn sie mit geeigneten Vollzugsinstrumenten ergänzt werden.5 Dies zeigt ein Vergleich zwischen den Kantonen Tessin und Genf. Im Tessin gilt das Prinzip der Selbstdeklaration,6 während in Genf die Angaben von einer unabhängigen Rechnungsprüfungsstelle kontrolliert werden. Die verfügbaren Daten zeigen, dass im Tessin der Spendenanteil am Gesamtbudget der Parteien eher tief ist, verglichen mit
3 Art. 114 – 115 della Legge sull’esercizio dei diritti politici (LEDP) del 7 ottobre 1998 (Stand: 11. Februar 2019).
4 BBl 2018 5642–5643. Darüberhinausgehend sind in den Kantonen Freiburg und Schwyz Regelungen zur Offenlegung von Interessenbindungen vorgesehen.
5 Töndury, Andrea (2018): Gekaufte Politik? Die Offenlegung der Politikfinanzierung als Erfordernis politischer Chancengleichheit. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 119(11). S. 567.
6 Dasselbe gilt im Kanton Neuenburg.