Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten

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76b dieser Vorlage für die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien unabhängig davon, ob sie gestützt auf das OR Buchführungspflichten unterliegen oder nicht.

Eine Minderheit (Stöckli, Janiak) ist der Ansicht, dass auch die Ausgaben und die Vermögenslage der Offenlegungspflicht unterstehen sollten. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien eine vereinfachte Buchhaltung führen, in welcher diese Angaben sowieso enthalten sind. Somit kann vermieden werden, dass sie extra für die Publikation noch einen gesonderten Aufwand betreiben müssen, um ihre Einnahmen zu deklarieren. Zudem stellen die Informationen darüber, welche Ausgaben die Parteien tätigen und welches ihre Vermögenslage ist, durchaus interessante Informationen für die Bürgerinnen und Bürger dar. Müssten auch die Ausgaben und die Vermögenslage deklariert werden, wäre auch die Kontrolle einfacher und griffiger.

Zuwendungen

Gegenstand der Offenlegungspflicht sind weiter auch alle wirtschaftlichen Vorteile, die den politischen Parteien freiwillig gewährt werden (in der Vorlage als Zuwendungen bezeichnet) und pro Person (bzw. Zuwenderin oder Zuwender) und Jahr einen Wert von mehr als 25'000 Franken aufweisen (Art. 76b Abs. 2 Bst. b). Damit sollen bedeutende Spenden erfasst werden, was für den Bürger und die Bürgerin von Interesse ist. Als wirtschaftliche Vorteile gelten insbesondere Sach- und Geldzuwendungen bzw. Spenden sowie Schuldübernahmen (z.B. durch Übernahme der Rückzahlung von Darlehen). Sachzuwendungen sind – wie im schenkungsvertragsrechtlichen Sinne23– insbesondere Zuwendungen von Sachen bzw. von Fahrnis und Grundstücken. Geldzuwendungen sind namentlich Bargeldübergaben oder Banküberweisungen. Auch gemischte Schenkungen müssen allerdings von Artikel 76b Absatz 2 Buchstabe b (wie auch von Artikel 76c Abs. 2 Bst. c) erfasst sein, ansonsten eine Umgehung des Gesetzes leicht möglich wäre. Dies, indem der (Kauf-)Preis bewusst unter dem Wert des Veräusserungsgegenstandes angesetzt wird, um die wirtschaftliche Differenz der Erwerberin bzw. der politischen Partei unentgeltlich zukommen zu lassen.24 Bei gemischten Schenkungen gilt allerdings nur die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung als Zuwendung im Sinne der Vorlage. Weiter ist auch jede andere freiwillige Gewährung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils (und demnach zum Beispiel auch die Erbringung unentgeltlicher Dienstleistungen, die unentgeltliche Bereitstellung von Gütern, Schenkungsversprechen und die Gewährung von zinslosen Darlehen) im Sinne der Gesetzesvorlage als Zuwendung offenzulegen.

Die von der Offenlegungspflicht erfassten Angaben zur Zuwendung werden in Artikel 76d Absatz 4 konkretisiert: Zu melden sind Wert und Datum der Zuwendung sowie Name, Vorname, Wohnsitzgemeinde (bei natürlichen Personen), Sitz (bei juristischen Personen) und Firmenname der zuwendenden Person. Die Angaben sind zu belegen

23 Siehe Schönenberger Beat, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, Art. 184-318 OR, in: Amstutz / Breitschmid / Furrer / Girsberger / Huguenin (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2016, N 7 zu Art. 239 OR.

24 Vgl. Nedim Peter Vogt/Annaïg L. Vogt, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar (BSK-I), N 5 zu Art. 239 OR.