Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten

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Einnahmen und die Schlussrechnungen über die Einnahmen) nach Artikel 76b und 76c fristgerecht eingereicht worden sind. Als nicht fristgerecht eingereicht gelten Angaben und Dokumente, die verspätet oder gar nicht übermittelt werden oder unvollständig sind. Als unvollständig gelten auch jene Angaben und Dokumente, die offensichtliche Mängel aufweisen.

Eine weitergehende Kontrolle wäre mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden, denn: Zusätzlich zu Rufschädigungen drohen den politischen Akteurinnen und Akteuren auch strafrechtliche Sanktionen (Art. 76j), wenn sie gegen die Offenlegungspflichten verstossen. Eine strafrechtliche Untersuchung wird eingeleitet, wenn ein hinreichender Verdacht auf die Verletzung von Offenlegungsvorschriften besteht. Die zuständige Stelle ist alsdann auch verpflichtet, Straftaten, von denen sie anlässlich ihrer Kontrolle Kenntnis erlangt, nach unbenütztem Ablauf einer angesetzten Nachfrist bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Des Weiteren stehen die publizierten Angaben und Dokumente auch unter Beobachtung der Öffentlichkeit, was den Anreiz zu rechtskonformem Verhalten fördert. Verfügen die politischen Akteurinnen und Akteure über Revisionsberichte, so können sie diese einreichen. Eine Pflicht, diese Berichte zu übermitteln, besteht allerdings nicht. Erstens sind die politischen Akteurinnen und Akteure in der Regel nicht revisionspflichtig. Würde eine entsprechende Pflicht für alle politischen Akteurinnen und Akteure im Sinne der Artikel 76b und 76c geschaffen, würde dies gerade die Kleineren (wie insb. auch kleine Parteien) unverhältnismässig stark treffen. Die Durchführung einer Revision ist mit Kosten und Aufwand verbunden. Zweitens ginge eine Pflicht zur Einreichung des Revisionsberichts auch für politische Akteurinnen und Akteure, die revisionspflichtig wären, zu weit. Die Vorschriften gemäss der Gesetzesvorlage bezwecken, Transparenz bei der Politikfinanzierung zu schaffen. Es besteht ein Interesse, dass die Beträge gesetzeskonform angegeben werden. Bei der ordentlichen und eingeschränkten Revision wird allerdings eine weitergehende Prüfung vorgenommen: Erstens prüft der Revisor nicht nur die Einnahmen, sondern auch die weiteren finanziellen Angaben. Zweitens wird nicht nur geprüft, ob die Angaben in der Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.- Dies ist nur eine Frage, die sich der Revisor zu stellen hat. Zu prüfen hat der Revisor weiter, ob die Jahresrechnung den Statuten und dem gewählten Regelwerk entspricht und der Bilanzgewinn ordnungsgemäss verwendet wurde. Die Beantwortung dieser Fragen ist zur Erreichung des Ziels der Gesetzesvorlage nicht erforderlich.

Nachfrist

Stellt die zuständige Stelle bei ihrer Kontrolle fest, dass die erforderlichen Angaben und Dokumente nicht innert Frist gemeldet worden sind, setzt sie eine Nachfrist an mit dem Hinweis darauf, dass sie Anzeige erstattet, wenn die Angaben und Dokumente nicht innert dieser Frist eingereicht werden. Tritt dieser Fall ein, so ist die zuständige Stelle verpflichtet, die festgestellten Verstösse bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen.

Art. 76f Veröffentlichung

Nach Abschluss der Kontrolle hat die zuständige Stelle die Angaben und die Dokumente zur Finanzierung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.