Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

System der Schweiz sei es kaum möglich, alle Akteurinnen und Akteure, welche politische Tätigkeiten finanzieren, in gerechter Weise zu erfassen. Transparenz werde so immer nur bruchstückhaft möglich sein. Versuche man, möglichst viele Finanzflüsse transparent zu machen, dann würde der Vollzug äusserst kompliziert. Der bürokratische Aufwand stünde somit in keinem Verhältnis zur gewonnenen Transparenz, die zudem nicht vollständig sein könne. Transparenzregeln würden zudem in keiner Weise das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik stärken. Im Gegenteil: Indem die Medien über nicht offengelegte Finanzierungen berichten, entstehe das Bild eines korrupten Politikbetriebs. In einem komplexen System von Offenlegungspflichten sei es aber schnell möglich, dass irgendein Fehler passiere, indem z.B. eine Abrechnung übersehen oder zu spät eingereicht werde. Parteien und politische Akteurinnen und Akteure stünden so unter Dauerverdacht, was keineswegs das Vertrauen in das politische System stärke.

6 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ziff. I

Bundesgesetz vom 17. Dezember 197619 über die politischen Rechte (BPR)

5b. Titel: Transparenz bei der Politikfinanzierung

Die neuen Bestimmungen betreffend die Offenlegungspflichten bei der Politikfinanzierung sollen in einem neuen Titel 5b im BPR eingefügt werden. Angaben zur Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen können für die Stimmberechtigten relevant sein, um bei der Wahrnehmung ihrer politischen Rechte ihre Entscheidungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung der Offenlegungspflichten im BPR sachgerecht. Die neuen Bestimmungen werden im Anschluss an die Regelungen über das Parteienregister aufgeführt.

Art. 76b Offenlegungspflicht der politischen Parteien

Artikel 76b Absatz 1 hält fest, dass die politischen Parteien, die in der Bundesversammlung vertreten sind, ihre Finanzierung offenlegen müssen. Diese Pflicht wird in Absatz 2 konkretisiert.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

In persönlicher Hinsicht beschränkt sich die Pflicht auf jene politischen Parteien, die in der Bundesversammlung vertreten sind. Eine spezifische rechtliche Definition für die politischen Parteien besteht in der Schweiz nicht. Abzugrenzen sind die politischen Parteien nach Artikel 76b allerdings von den eingetragenen Parteien im Sinne des Artikels 76a BPR. Bei den politischen Parteien im Sinne des Artikels 76b kann es sich auch um Parteien handeln, die im Parteienregister nicht eingetragen sind. Umge-

19 SR 161.1