Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
(Art. 76d Abs. 5). Die Zuwendungen sind - wie die übrigen Angaben nach Artikel 76b Absatz 2 - jährlich zu melden (Art. 76d Abs. 1 Bst. a).
Für die Berechnung der Höhe einer Zuwendung ist deren Markt- bzw. Verkehrswert massgebend. Ob eine Zuwendung den Schwellenwert erreicht, wird pro Jahr und Person berechnet. Das bedeutet im Wesentlichen, mehrere Zuwendungen der gleichen Person innert einem Jahr werden zusammengerechnet. Eine solche Kumulierung vermag in einem gewissen Rahmen zu verhindern, dass mehrere Zuwendungen knapp unterhalb des festgelegten Werts erfolgen, um die Offenlegung zu umgehen. Für die zeitliche Berechnung der Betragshöhe ist die Zeitspanne bzw. das Jahr zwischen der fristgerechten Meldung der Einnahmen (Art. 76d Abs. 1 Bst. a) und der entsprechenden Meldung im Folgejahr massgebend. Der genaue Zeitpunkt, in dem die jährliche Meldung vorzunehmen ist, wird in den Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat festgelegt.
Eine Minderheit (Stöckli, Bruderer Wyss, Comte, Janiak) beantragt, dass bereits Zuwendungen, die den Wert von 10'000 Franken übersteigen, offenlegungspflichtig sein sollen. Dies entspricht auch dem Schwellenwert, wie er von der Volksinitiative vorgeschlagen wird. Wenn wirklich Transparenz hergestellt werden soll, dann sollte informiert werden, wenn jemand einer Partei (oder auch einem Wahl- bzw. Abstimmungskomitee oder bei Unterschriftensammlungen) die beachtliche Summe von mehr als 10'000 Franken zukommen lässt.
Art. 76c Offenlegungspflicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen
In Artikel 76c wird die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie für Unterschriftensammlungen auf Bundesebene für Initiativen und Referenden geregelt. Im Vergleich zum Initiativtext, in dem von «Personen, die [...] aufwenden» die Rede ist, werden die Adressaten genauer und breiter festgelegt. Dies mit dem Ziel, alle möglichen politischen Akteurinnen und Akteure zu erfassen, die eine Kampagne führen oder Unterschriften für Initiativen oder Referenden sammeln. Von der Pflicht erfasst sind in persönlicher Hinsicht alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Nationalrat oder auf eine eidgenössische Abstimmung eine Kampagne führen oder auf Bundesebene Unterschriften für Initiativen oder Referenden sammeln und dafür mehr als 250'000 Franken aufwenden. Mit diesem Betrag soll sichergestellt werden, dass wirklich nur Kampagnen erfasst werden, für welche viel Geld investiert wird. Die Finanzierung dieser Kampagnen ist für Bürgerinnen und Bürger besonders interessant. Zudem kann bürokratischer Aufwand vermieden werden, wenn Kampagnen, für welche relativ wenig Geld investiert wird, nicht erfasst werden.
Ebenfalls erfasst wird die Unterschriftensammlung für Initiativen und Referenden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Initiativ- und Abstimmungskomitees bereits im Hinblick auf die Sammlung von Unterschriften Geld beschaffen müssen.
Da der Bund für die Regelung der Ständeratswahlen nicht zuständig ist, wird für die Wahl von später gewählten Ständerätinnen und Ständeräten in Artikel 76c Absatz 3 eine besondere Regelung vorgesehen, die ab dem Zeitpunkt der Wahl greift. Während die Wahl der Mitglieder des Ständerates Sache der Kantone ist, stellt der Ständerat