Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
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eine Bundesbehörde dar. Seine gewählten Mitglieder unterliegen denn auch Bundesregelungen. So werden von den Ständerätinnen und Ständeräten zum Beispiel gemäss geltendem Recht die Offenlegung ihrer Interessenbindungen verlangt. Genauso kann der Bundesgesetzgeber verlangen, dass Personen sowie Personengesellschaften, die für ein gewähltes Mitglied des Ständerates eine Kampagne geführt und dafür mehr als 250'000 Franken aufgewendet haben, die Schlussrechnung über ihre Einnahmen sowie erhaltene Zuwendungen offenlegen müssen. Transparenz wird dadurch zwar erst nach erfolgtem Wahlkampf und nach erfolgter Wahl hergestellt. Allerdings ist die präventive Wirkung einer solchen Bestimmung nicht zu unterschätzen: Die Kandidatinnen und Kandidaten für den Ständerat wissen, dass die Offenlegung grösserer Summen für ihren Wahlkampf nach ihrer Wahl erfolgen muss.
Führen mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zusammen eine gemeinsame Kampagne, so müssen sie die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung, resp. bei Ständeratswahlen und Unterschriftensammlungen für Referenden nur die Schlussrechnung, gemeinsam einreichen (Absatz 4). Die Aufwendungen der einzelnen Personen und Personengesellschaften sind zur Berechnung des Schwellenwerts bzw. der 250'000 Franken zusammenzurechnen. Erfasst sind von Absatz 4 insbesondere Gruppierungen (wie namentlich Initiativ- und Referendumskomitees), die sich als einfache Gesellschaften organisieren und als solche keine Rechtspersönlichkeit haben. Verpflichtet bleiben die einzelnen Gesellschafter. In welcher Art und Weise die Gesellschafter die budgetierten Einnahmen und/oder die Schlussrechnung über die Einnahmen einzureichen haben, regelt der Bundesrat.
Eine Minderheit (Stöckli, Bruderer Wyss, Comte, Janiak) ist der Ansicht, dass bereits die Finanzierung von Kampagnen und Unterschriftensammlungen für Initiativen oder Referenden, für welche mehr als 100'000 Franken aufgewendet werden, offengelegt werden muss. Die von der Kommission vorgeschlagenen 250'000 Franken würden einen viel zu hohen Schwellenwert darstellen. Dadurch würden viele Kampagnen und Unterschriftensammlungen gar nicht erfasst, und das Ziel der Herstellung von Transparenz würde unterlaufen.
Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
Verpflichtet werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Damit sollen alle rechtsfähigen Akteurinnen und Akteure erfasst werden, die eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne führen bzw. Unterschriften sammeln. Darunter fallen auch die politischen Parteien, die sich meist als Vereine organisieren. Sie können gemäss Artikel 76c – anders als politische Parteien in Artikel 76b – auch dann zur Offenlegung verpflichtet sein, wenn sie nicht in der Bundesversammlung vertreten sind. Eine spezifische rechtliche Definition für die politischen Parteien besteht in der Schweiz (wie erwähnt) nicht. Bilden die Personen und/oder Personengesellschaften eine Gruppierung, die nicht rechtsfähig ist, so gelangt Absatz 4 zur Anwendung. Dies gilt namentlich für jene Initiativ- und Referendumskomitees, die eine einfache Gesellschaft bilden.
Eine Kampagne führen