Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
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5 Grundzüge der Vorlage
Der vorliegende Vorentwurf ist als indirekter Gegenentwurf der SPK des Ständerates zur Transparenz-Initiative konzipiert. Dabei soll geregelt werden, wer, was, wann, wo offenlegen muss und mit welchen Konsequenzen bei einem allfälligen Verstoss zu rechnen ist. Der Vorentwurf enthält bewusst keine Vorschriften darüber, wie sich die politischen Parteien finanzieren. Er regelt die Offenlegung der Finanzierung. Der Vorentwurf orientiert sich teilweise am Wortlaut der Transparenz-Initiative und enthält deren wichtigsten Bestandteile, wobei höhere Schwellenwerte für die Offenlegung festgelegt werden als in der Volksinitiative vorgesehen und nur die Einnahmen, nicht aber die Bilanz und die Erfolgrechnung offengelegt werden müssen. In einzelnen Punkten geht der Vorentwurf über den Text der Volksinitiative hinaus. So werden z.B. auch Offenlegungspflichten bei der Finanzierung von Unterschriftensammlungen für Initiativen und Referenden vorgesehen. Auch wird die Annahme von Zuwendungen aus dem Ausland verboten.
Von den Transparenzregelungen sind einerseits die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien betroffen. Sie müssen einmal im Jahr ihre Einnahmen sowie Zuwendungen im Wert von mehr als 25'000 Franken pro Person und Jahr offenlegen. Andererseits gilt die Offenlegungspflicht für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Nationalrat oder auf eine eidgenössische Abstimmung eine Kampagne führen oder Unterschriften für Initiativen oder Referenden sammeln und dafür mehr als 250'000 Franken aufwenden. Sie müssen ihre budgetierten Einnahmen, ihre Schlussrechnung über ihre Einnahmen sowie Zuwendungen im Wert von mehr als 25'000 Franken pro Person und Kampagne offenlegen. Bei Unterschriftensammlungen für Referenden sind nur die Schlussrechnung über die Einnahmen und die Zuwendungen offenzulegen. Da der Bund für die Regelung der Wahlen in den Ständerat nicht zuständig ist, wird für die Wahl von später gewählten Ständerätinnen und Ständeräten in Artikel 76c Absatz 3 eine besondere Transparenz-Regelung vorgesehen, die ab dem Zeitpunkt der Wahl greift. Für alle verpflichteten politischen Akteurinnen und Akteure gilt es, die vorgesehenen Fristen zur Einreichung der Angaben und Dokumente zu beachten.
Nebst der Offenlegungspflicht sieht der Vorentwurf das Verbot zur Annahme von anonymen Zuwendungen sowie von Zuwendungen aus dem Ausland vor, sofern Letztere nicht von Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizern stammen. Mit dem Verbot zur Annahme von Zuwendungen aus dem Ausland soll verhindert werden, dass ausländische Firmen oder Einzelpersonen den Schweizer Wahl- und Abstimmungskampf beeinflussen.
Publiziert und kontrolliert werden die eingereichten Angaben und Dokumente von einer durch den Bundesrat noch zu bezeichnenden Stelle, die in der Vorlage als «zuständige Stelle» bezeichnet wird. Sollte gegen die gesetzlichen Vorschriften verstossen werden (bspw. durch Unterlassen der Meldung oder Falschangaben), so droht eine Busse. Mit dieser Regelung entsteht ein Druckmittel, damit sich die betroffenen Akteurinnen und Akteure an die Transparenzregeln halten und ihre Einnahmen und Zuwendungen wahrheitsgetreu offenlegen.
Eine Minderheit der Kommission (Caroni, Föhn, Müller Philipp) spricht sich gegen Eintreten auf die Vorlage aus. Gerade im föderalistischen und direkt-demokratischen