Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten

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kehrt sind die eingetragenen Parteien nicht zwingend offenlegungspflichtig. Die Offenlegungspflicht betrifft nur jene Parteien, die mindestens eine Vertretung im National- oder Ständerat haben. In den Räten vertreten sind sowohl nationale als auch kantonale Parteien (wie z. B. die Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis CSPO, das Mouvement citoyen genevois MCG oder die Lega dei Ticinesi).20 Sie alle unterstehen der Offenlegungspflicht nach Artikel 76b.

Von Artikel 76b nicht erfasst sind grundsätzlich die einzelnen Mitglieder der Bundesversammlung. Eine Ausnahme gilt für parteilose Mitglieder: Sie haben die Zuwendungen gemäss Artikel 76b Absatz 2 Buchstabe b bzw. die Zuwendungen über 25'000 Franken pro Person und Jahr offenzulegen (Art. 76b Abs. 3). Nicht verlangt wird von ihnen aber, dass sie alle ihre Einnahmen melden. Demgegenüber sind alle Mitglieder der Bundesversammlung, sofern sie (bspw. als Kandidatin oder Kandidat) eine Kampagne für die Wahl in den Nationalrat führen oder in den Ständerat gewählt werden, gemäss Artikel 76c zur Offenlegung ihrer Finanzierung verpflichtet.

Einnahmen

Offenzulegen haben die politischen Parteien gemäss Absatz 2 Buchstabe a zunächst ihre Einnahmen. In welcher Art und wie konkret diese Angaben darzustellen sind, bestimmt der Bundesrat in der Ausführungsverordnung.

Es wird darauf verzichtet, auch die Offenlegung der Ausgaben und der Vermögenslage zu verlangen. Die Bürgerinnen und Bürger wollen wissen, wer die Parteien finanziert. Ob die Parteien das Geld für Personal oder für Sachleistungen ausgeben, ist für die Bürgerinnen und Bürger kaum von Interesse. Insofern wird auch auf die Einführung einer Pflicht zur Offenlegung von Bilanz und Erfolgsrechnung (im Sinne der Art. 958 ff. OR21 und wie sie in der Volksinitiative vorgeschlagen wird) verzichtet. Mit diesem Verzicht soll zusätzlich auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die politischen Parteien in aller Regel von der Pflicht zur Rechnungslegung nach den Artikeln 958 ff. OR befreit sind: Politische Parteien sind oftmals als Vereine organisiert. Zur ordentlichen Rechnungslegung sind nur diejenigen Vereine gehalten, die ein kaufmännisches Gewerbe betreiben oder aufgrund ihrer Grösse (bzgl. der Bilanzsumme, des Umsatzes oder der Vollzeitstellen) revisionspflichtig sind (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 OR e contrario i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und Art. 69b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 190722, ZGB). Politische Parteien erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und sind obligationenrechtlich lediglich dazu verpflichtet, über ihre Ausgaben und Einnahmen sowie die Vermögenslage Buch zu führen (sog. vereinfachte Buchführung oder «Milchbüchleinrechnung»).

Möglich ist auch, dass politische Parteien gar keiner bzw. nicht einmal der vereinfachten Buchführungspflicht unterstehen, da sie in der Organisation ihrer Rechtsform frei sind und sich insbesondere nicht zwingend als juristische Person organisieren müssen. Allerdings besteht die Pflicht zur Offenlegung der Einnahmen gemäss Artikel

20 Für eine Übersicht über die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien siehe: www.parlament.ch > Organe > Fraktionen > im-parlament-vertretene-parteien (Stand: 15. März 2019).

21 SR 220

22 SR 210