Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten

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jedem Fall einfach sein, zu unterscheiden, ob es sich nun bei einer Zuwednung um eine ausländische oder inländische Spende handelt. Dieses Verbot verkompliziere den Vollzug der Vorlage zusätzlich.

Art. 76i Bearbeiten von Personendaten und Austausch von Informationen

Die zuständige Stelle ist befugt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben (insbesondere zur Kontrolle und zur Veröffentlichung) Personendaten zu bearbeiten. Erfasst sind zum einen Daten über die Identität und die Einnahmen der politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c. Zum andern werden Daten über die Identität jener Personen bearbeitet, die den politischen Akteurinnen und Akteuren im Sinne der Artikel 76b und 76c Zuwendungen zukommen lassen.

Die Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten (Abs. 2). Dies ist in Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199228 über den Datenschutz entsprechend vorgesehen.

Die zuständige Behörde ist befugt, mit den kantonalen und den kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind, Daten auszutauschen. Sie darf diesen Behörden die von den politischen Akteurinnen und Akteuren erhaltenen Informationen wie namentlich Personendaten weiterleiten. Dies allerdings nur, soweit die Informationen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der kantonalen und kommunalen Behörden erforderlich sind (Abs. 3). Umgekehrt geben die kantonalen und kommunalen Behörden, die für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind, der zuständigen Stelle des Bundes auf deren Anfrage hin jene Informationen bekannt, die für die Durchführung der Kontrolle und für die Veröffentlichung erforderlich sind (Abs. 4).

Den zuständigen Strafverfolgungsbehörden darf die zuständige Bundesbehörde Informationen weiterleiten, soweit es um die Anzeige einer Straftat nach Artikel 76e Absatz 3 geht.

Art. 76j Strafbestimmungen

Artikel 76j regelt die Strafbarkeit bei Verletzungen der Offenlegungspflichten nach den Artikeln 76b–76d sowie bei Verstössen gegen die Pflichten, die bei anonymen Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland nach Artikel 76h Absätze 3–5 zu beachten sind. Die Strafbestimmungen sind erforderlich, damit sich die im Gesetz vorgesehenen Vorschriften effektiv durchsetzen lassen. Auf verwaltungsrechtliche Sanktionen wird verzichtet. Eine verwaltungsrechtliche Sanktion wäre beispielsweise die Kürzung oder die Streichung von Fraktionsbeiträgen, wie sie in einer parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Kathrin Bertschy (17.490 Pa.Iv. Anreize für mehr Transparenz in der Parteienfinanzierung) bereits gefordert wurde. Eine teilweise oder gar vollumfängliche Streichung der jährlichen Beiträge an die Fraktionen der Bundesversammlung (nach Art. 12 des Parlamentsressourcengesetzes29) wäre nicht sachgerecht. Entsprechend hat die SPK des Nationalrates die Initiative Bertschy mit der Begründung abgelehnt, dass sie eine Vermischung von politischen Parteien und

28 SR 235.1

29 SR 171.21