Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
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Am 29. April 2019 hat die SPK des Ständerates diesen Vorentwurf beraten und ihn mit 7 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. Der Vorentwurf wurde anschliessend vom 7. Mai 2019bis zum 28. August 2019 in die Vernehmlassung geschickt.
2 Transparenzregeln in den Kantonen
In der Schweiz kennen die Kantone Genf, Neuenburg und Tessin gesetzliche Regeln zur Transparenz bei der Finanzierung politischer Akteurinnen und Akteure. Des Weiteren haben die Stimmberechtigten der Kantone Freiburg und Schwyz am 4. März 2018 entsprechende Volksinitiativen angenommen, die zum Ziel haben, die Finanzierung politischer Parteien und von Wahl- und Abstimmungskampagnen transparent zu machen. Im Kanton Schwyz hat der Kantonsrat das Transparenzgesetz zur Umsetzung der Volksinitiative verabschiedet. Nun wird am 19. Mai 2019 über die Vorlage abgestimmt. An dieser Stelle soll kurz auf die bestehenden und auf die geplanten Regelungen in den genannten Kantonen eingegangen werden, wobei detailliertere Angaben dazu der Botschaft des Bundesrates zur Transparenz-Initiative entnommen werden können (18.070 Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative). Volksinitiative).
Im Kanton Genf sind die Transparenzbestimmungen im Gesetz zur Ausübung der politischen Rechte geregelt.1 Demnach muss jede Partei oder Gruppierung, die mit einer Kandidatenliste an einer Kantons- oder einer Gemeindewahl (in Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern) teilnimmt, einmal im Jahr über ihre Bilanz Bericht erstatten und bei der zuständigen Behörde eine Liste ihrer Spenderinnen und Spender einreichen. Nebst diesen Regelungen gelten in Genf auch bei Abstimmungen gesetzliche Transparenzvorschriften: Alle Parteien, Komitees und Gruppen, die zu einer nationalen, kantonalen oder kommunalen Vorlage Stellung beziehen, müssen innerhalb von 60 Tagen ihre Rechnung zum jeweiligen Abstimmungskampf und die Liste der Spenderinnen und Spender vorlegen (sofern die Aufwendungen grösser als 10'000 Franken sind). Bei den Wahlen wie auch bei den Abstimmungen muss die Höhe der einzelnen Zuwendungen nicht offengelegt werden. Nur die Namen der Spenderinnen und Spender sind anzugeben. Die Kontrolle erfolgt durch eine unabhängige und anerkannte Treuhandgesellschaft.
Der Kanton Neuenburg kennt seit 2015 gesetzliche Bestimmungen zur Parteienfinanzierung.2 Seither müssen alle im Kantonsparlament vertretenen Parteien einmal im Jahr ihre Bilanz offenlegen. Des Weiteren ist jede Partei oder Gruppierung, die mit einer Liste an einer kommunalen oder kantonalen Wahl teilnimmt, verpflichtet, Spenden von über 5'000 Franken bei der Staatskanzlei zu melden (Name der Spenderin oder des Spenders und Höhe des Betrags). Dabei handelt es sich um einen kumulierten Betrag. Sobald also Spenden von derselben Spenderin oder von demselben Spender
1 Art. 29A de la loi sur l’exercice des droits politiques (LEDP) du 15 octobre 1982 (Stand: 11. Februar 2019).
2 Art. 133a – 133p de la loi sur les droits politiques (LDP) du 17 octobre 1984 (Stand: 11. Februar 2019).