Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
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Die Frist bis 45 Tage vor dem Wahl bzw. dem Abstimmungstermin in Absatz 1 Buchstabe b trägt dem Umstand Rechnung, dass die Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag erhalten (Art. 11 Abs. 3 BPR).26 Indem die zuständige Stelle die Angaben innert 15 Tagen nach deren Eingang zu veröffentlichen hat (Art. 76f Abs. 2 Bst. b), findet die Publikation zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Stimm- und Wahlunterlagen in der Regel bei den Stimmberechtigten einzutreffen beginnen.
Die Frist bis 15 Tage nach der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt gemäss Absatz 1 Buchstabe d trägt dem Umstand Rechnung, dass im Zeitpunkt dieser Veröffentlichung auch der 18-monatige Fristenlauf für die Sammlung und Einreichung der Unterschriften beginnt. Demnach haben die Initiantinnen und Initianten ab Beginn dieses Fristenlaufs 15 Tage Zeit, um die budgetierten Einnahmen der zuständigen Stelle einzureichen.
Die erneute oder (bei Ständeratswahlen und Unterschriftensammlungen für Referenden) erstmalige Meldung der jeweils verlangten finanziellen Angaben innert 60 Tagen nach der Wahl oder Abstimmung resp. der Einreichung der Unterschriften soll ermöglichen, die interessierten Kreise schliesslich über die definitiven finanziellen Mittel zu informieren.
Modalitäten der Offenlegungspflicht
Der Bundesrat legt die Form fest, in welcher der zuständigen Stelle die (budgetierten) Einnahmen, die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die Zuwendungen übermittelt werden müssen (Abs. 6). In der Verordnung kann der Bundesrat namentlich konkretisieren, ob die Angaben elektronisch, per Post oder in anderer Weise einzureichen sind. Insbesondere können die politischen Akteurinnen und Akteure auch verpflichtet werden, die Angaben mittels bestimmter Formulare einzureichen. Gesetzlich vorgegeben ist allerdings, dass bei den budgetierten Einnahmen und in der Schlussrechnung über die Einnahmen die Zuwendungen separat auszuweisen (Art. 76d Abs.
3) und bei Zuwendungen im Wert von mehr als 25'000 Franken der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname, die Wohnsitzgemeinde (bei natürlichen Personen), der Sitz (bei juristischen Personen sowie bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und der Firmenname der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben sind (Abs. 4). Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 ZGB und der Sitz nach Artikel 56 ZGB. Die Angaben zu Zuwendungen von mehr als 25'000 Franken sind (zum Beispiel mit Quittungen oder Kontoauszügen) zu belegen (Abs. 5).
Art. 76e Kontrolle
Nach Artikel 76e Absatz 1 hat die zuständige Stelle die eingereichten Angaben vor der Veröffentlichung (Art. 76f) zu kontrollieren. Die Kontrolle beschränkt sich allerdings auf die Prüfung, ob alle Angaben und Dokumente (wie insb. die budgetierten
26 Nach Art. 2b der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11) findet für Auslandschweizer Stimmberechtigte und auf spezielles Gesuch hin für andere im Ausland weilende Stimmberechtigte ein vorgezogener Versand der Stimm- und Wahlunterlagen statt.