Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
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Fristen
Die Angaben der politischen Parteien nach Artikel 76b hat die zuständige Stelle jährlich zu veröffentlichen. Eine Präzisierung des massgeblichen Zeitpunkts ist in den Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat festzulegen. Die Veröffentlichung der Angaben der politischen Akteurinnen und Akteure nach Artikel 76c nimmt die zuständige Stelle 15 Tage nach Eingang der Meldung bzw. der Angaben und Dokumente vor. 15 Tage sollten ausreichen, um die erhaltenen Angaben und Dokumente zu prüfen und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Zuwendungen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist gemeldet werden müssen (Art. 76d Abs. 2), hat fortlaufend zu erfolgen. Dies ist sachgerecht, da an der Publizität grösserer Zuwendungen (bzw. solcher im Wert von mehr als 25'000 Franken) ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Art. 76g Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle wird durch den Bundesrat bezeichnet. Die Aufgaben der zuständigen Stelle könnte eine Behörde der zentralen Bundesverwaltung wahrnehmen. Dies würde ermöglichen, die Kontrolle und Veröffentlichung – anders als mit der Einsetzung einer neuen, verwaltungsunabhängigen Behörde – mit verhältnismässigem Aufwand zu organisieren. Als zuständige Behörde eignet sich zum Beispiel die Bundeskanzlei. Diese ist nach aktueller Rechtslage bereits zuständig für die Registrierung politischer Parteien, welche die Vorgaben nach Artikel 76a BPR erfüllen und sich ins Parteienregister eintragen lassen. In diesem Sinne beschäftigt sich die Bundeskanzlei bereits aktuell mit Angaben von politischen Parteien. Jedenfalls erscheint es sinnvoll, die Angaben über die Finanzierung der politischen Akteurinnen und Akteure einheitlich und an einem einzigen Ort zu publizieren.
Art. 76h Anonyme Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland
Artikel 76h Absatz 1 Buchstabe a verbietet die Annahme von anonymen Zuwendungen. Es wird darauf verzichtet, für kleine anonyme Zuwendungen eine Ausnahme vorzusehen. Dies soll die Umgehungsgefahr eindämmen: Würde die Annahme anonymer Zuwendungen erst ab einem gewissen Wert verboten, könnte der entsprechende Höchstwert ohne Weiteres in Stücken übermittelt werden, ohne dass die Herkunft der Zuwendungen je bekannt würde.
Wenn trotz des Verbots anonyme Zuwendungen übermittelt werden, haben die politischen Akteurinnen und Akteure zwei Möglichkeiten: Zum einen können sie die Herkunftsangaben nach Artikel 76d Absatz 4 ermitteln, entsprechend melden und die Zuwendung alsdann behalten. Zum andern können sie die Zuwendung, wenn möglich, zurückerstatten. Zwingend ist die Rückerstattung, wenn nicht alle Herkunftsangaben im Sinne des Artikels 76d Absatz 4 bekannt werden. Im Falle, dass eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und alsdann dem Bund abgeliefert werden. Für die Ablieferung an den Bund kann die zuständige Stelle den politischen Akteurinnen und Akteuren die Nummer eines Kontos angeben, auf das die gemeldete Zuwendung zu überweisen ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Empfängerin oder der Empfänger in einem ver-