Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 24 Seiten
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handelt. Entsprechend sieht Absatz 3 einen Publikationsvorbehalt vor: Das Gesetz ist im Bundesblatt nur dann zu publizieren, wenn die Transparenz-Initiative entweder zurückgezogen oder von Volk und Ständen abgelehnt worden ist. Kommt die Transparenz-Initiative zur Abstimmung und wird sie von Volk und Ständen angenommen, dann sind die vorliegenden Gesetzesänderungen hinfällig. Es muss alsdann eine Umsetzungsgesetzgebung zu der von Volk und Ständen angenommenen neuen Verfassungsänderung ausgearbeitet werden.
7 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Entgegennahme, Prüfung und Veröffentlichung der gemeldeten Angaben und Dokumente setzt eine neue Applikation voraus, um die Daten zu erfassen und zu bearbeiten. Die entsprechenden Kosten lassen sich nicht präzis festlegen. Mit Blick auf vergleichbare Services werden die Beschaffungskosten auf einen sechsstelligen Betrag geschätzt. Für den Betrieb und die Wartung sowie für Anpassungen wird mit jährlichen Kosten von 20'000 bis 40’000 Franken gerechnet.
Der Aufwand für die Verarbeitung der jährlichen Meldungen der in der Bundesversammlung vertretenen Parteien nach Artikel 76b wird sich jeweils in einem ähnlichen Rahmen bewegen. Demgegenüber sind die Auswirkungen der Regelungen zu den Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie den Unterschriftensammlungen mit diversen Ungewissheiten verbunden. Aufgrund der verfügbaren, wenngleich unsicheren Angaben31 dürften die individuellen Wahlkampfausgaben der Kandidatinnen und Kandidaten eher selten den Schwellenwert nach Artikel 76c Absatz 1 überschreiten. Entsprechend kann mit relativ wenigen Meldungen der einzelnen Kandidierenden gerechnet werden. Bei Abstimmungskämpfen und Unterschriftensammlungen variiert der Bearbeitungsaufwand je nach Anzahl der Vorlagen, der Intensität der Debatten sowie der Anzahl und Art der engagierten Akteurinnen und Akteure32. Für die Schaffung und den Betrieb der zuständigen Stelle sind allenfalls zusätzliche personelle Ressourcen erforderlich. Wie hoch der Personalbedarf genau sein wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar.
Werden neue Strafbestimmungen eingeführt, eröffnen diese ihrer Natur nach die Möglichkeit zusätzlicher Strafverfahren. Diese Verfahren dürften allerdings für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden einen nur geringen Zusatzaufwand verursachen. Die aktuell zur Verfügung stehenden Ressourcen reichen aus, um diese Zusatzaufgabe wahrzunehmen. Es handelt sich bei den Offenlegungspflichten und beim Verbot der Annahme anonymer Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland um in sachlicher Hinsicht sehr beschränkte Materien. Für den Bund hat die Umsetzung der strafrechtlichen Normen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
31 Selects – FORS, Georg Lutz, Eidgenössische Wahlen 2015 – Wahlteilnahme und Wahlentscheid, S. 61 ff.
32 Vgl. dazu Michael Hermann, Das politische Profil des Geldes, Zürich 2012, S. 36 (verfügbar unter: www.ejpd.admin.ch > Aktuell > News > 2012 > Studie zur Finanzierung von Wahlen und Abstimmungen (Stand 15. Februar 2019)