Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
Mehrheitsbeteiligungen von Bund, Kantonen und Gemeinden seien daher unter Obligatio- nen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu subsumieren61 bzw. die Bestimmung sei er- satzlos zu streichen.62
− Buchstabe d: Bei Einlagen in Mitarbeiterkonten von solchen Unternehmen wäre neben
der Mehrheitsbeteiligung des Gemeinwesens eine Garantie des Gemeinwesens beson- ders wichtig. Mitarbeiterkonten bei Unternehmen unterstünden nicht dem Bankengesetz und seien daher auch nicht durch die Einlagensicherung privilegiert. Ohne Garant hafte einzig das Unternehmen selbst. Eine Mehrheitsbeteiligung von Bund, Kantonen oder Ge- meinden alleine stelle deshalb keine ausreichende Sicherheit dafür dar, dass ein Unter- nehmen nicht in Konkurs gehen könnte. Im Praxisalltag spielten Mitarbeiterkonten zudem eine sehr untergeordnete Rolle. Sofern sie vorkommen, könnten sie allenfalls gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 von der KESB bewilligt werden. Buchstabe d sei deshalb ersatzlos zu streichen.63
− Buchstaben e und f: Die Anlagemöglichkeiten gemäss Artikel 8 sollten auf kurzfristig ver-
fügbare Anlagen beschränkt werden. Anlagen nach Buchstaben e und f (Einlagen in die berufliche Vorsorge bzw. Säule 3a) seien jedoch nicht kurzfristig verfügbar und könnten bei einer Veränderung des gewöhnlichen Lebensbedarfs oder ausserordentlichem Bedarf nicht zeitgerecht verflüssigt werden. Buchstaben e und f seien deshalb zu streichen.64
− Buchstabe f: Es sei aufgrund der Formulierung unklar, ob mit Einlagen lediglich Konten
gemeint seien (ohne Wertschriftenlösung). Eine Klärung sei wichtig, weil heute aufgrund des tiefen Zinsniveaus häufig an Wertschriften gebundene 3a Lösungen von Banken oder Versicherungen angeboten würden. Solche Lösungen könnten je nach Auswahl hohe Ak- tienanteile beinhalten und es stelle sich die Frage, wie solche 3a-Lösungen kategorisiert werden sollten und ob sie unabhängig von der gewählten Wertschriftenlösung nicht bewil- ligungspflichtig und zugelassen seien.65
Schliesslich wurde von verschiedener Seite die Aufnahme weiterer Anlagen in die Liste ver- langt:
− Zusätzlich sollten auch andere bestehende Versicherungen der freien Vorsorge, nament-
lich die Lebens- und Leibrentenversicherungen, in die Bestimmung aufgenommen wer- den, da ansonsten mit einem Rückkaufswertverlust gerechnet werden müsse.66
− Auch das Halten von Anteilscheinen von Banken (insbesondere Raiffeisenbanken) sollte
zulässig sein, sofern dies Voraussetzung für die Führung von Konten durch diese Banken ist. Betroffene Personen würden häufig bereits vor der Errichtung einer Beistandschaft entsprechende Anteilscheine besitzen. Diese müssten dann entweder in zulässige Anla- gen umgewandelt oder von der KESB genehmigt werden, was in Anbetracht des geringen Werts dieser Anteilscheine unangebracht erscheine.67
61 ZG, S. 2 f.
62 VSV, S. 11 f.
63 ZG, S. 2 f.
64 AR, S. 2.
65 SH, S. 1 f.
66 FDP, S. 2. 10/27
67 ZH, S. 2; vgl. auch FDP, S. 2.