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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)

getätigt werden.17 Gleichzeitig wurde angeregt zu prüfen, ob die Verordnung nicht auch sinn- gemäss (namentlich ohne die zahlreichen vorgesehenen Bewilligungen durch die KESB) auf Vorsorgeaufträge angewandt werden sollte, wenn der Vorsorgeauftrag keine Vorgaben zur Vermögensanlage mache.18

Zudem sei klarzustellen, ob Handlungen der betroffenen Person selbst – unter der Vorausset- zung der Handlungsfähigkeit – von der VBVV erfasst würden oder lediglich Handlungen der Beistandspersonen. Es sei zu erwägen, den Geltungsbereich der VBVV auf Vermögensver- waltungshandlungen der Beistandspersonen zu beschränken.19

Schliesslich wurde von einem Kanton die Frage aufgeworfen, ob es nicht einfacher wäre, die VBVV als Sorgfaltsmassstab für sämtliche Mandate in Zusammenhang mit der Vermögens- verwaltung heranzuziehen und keine Ausnahmen vorzusehen.20

4.3 Artikel 2

Von einem Kanton wurde angeregt, in der Bestimmung zusätzlich den Begriff der Versiche- rungen zu definieren.21

4.4 Artikel 3

Von einem Kanton wurde bemängelt, dass es unklar sei, ob Handlungen der betroffenen Per- son selbst – unter der Voraussetzung der Handlungsfähigkeit – von der VBVV erfasst werden oder lediglich Handlungen der Beistandspersonen. Allenfalls sollte der Geltungsbereich der VBVV auf Vermögensverwaltungshandlungen der Beistandspersonen beschränkt werden.22

Angeregt wurde ausserdem, in der Verordnung festzuhalten, dass das Vermögen planmässig anzulegen sei und nicht durch aufgeregte Anlagetätigkeit unnötige Kosten verursachen soll- ten; zudem sollte das Ziel des Vermögenserhalts in nominaler Hinsicht ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen werden.23 Schliesslich wurde verlangt, einen zusätzlichen Ab- satz 3 zu schaffen, der festhalten sollte, dass Vermögensanlagen in Finanzinstrumente leicht handelbar sein müssten bzw. angemessen gekündigt werden könnten.24

4.5 Artikel 4

Vonseiten der Kantone wurde teilweise geltend gemacht, dass die Erläuterungen zu Artikel 4 nicht mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmung übereinstimmten25 bzw. unklar seien.26 Schliesslich könne den Ausführungen im Bericht nicht gefolgt werden, soweit festge- halten werde, es habe in der Praxis Probleme bei der Abgrenzung der verschiedenen Bewilli- gungen gegeben.27

17 AR, S. 2.

18 VSV, S. 3.

19 GR, S. 2.

20 VD, S. 2.

21 AG, S. 1.

22 GR, S. 2.

23 VSV, S. 4.

24 VSV, S. 4 f.

25 BL, S. 1; GE, S. 2.

26 SO, S. 1; ZH, S. 1. 5/27

27 BL, S. 1.