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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
Zu Absatz 2 wurde festgehalten, dass auch andere Anwartschaften (namentlich ehe- und erb- rechtliche) als Versicherungs- und Sozialversicherungsleistungen angemessen berücksichtigt werden müssten.44
4.9 Artikel 8
Zu dieser Bestimmung wurden zahlreiche Bemerkungen allgemeiner Art gemacht:
− Es sei aus der Bestimmung nicht ersichtlich, für wie viele Jahre der gewöhnliche Lebens-
unterhalt sicherzustellen sei. Die Praxis der kantonalen Behörden unterscheide sich in dieser Hinsicht und variiere zwischen zwei bis drei Jahren für einige und zehn Jahren oder der gesamten Lebenserwartung (Kapitalisierung) für andere. In letzterem Fall müsse je nach Alter und Lebenserwartung des Betroffenen sein gesamtes Vermögen gemäss Artikel 8 angelegt werden. Es sei daher vorzuziehen, einen Zeitraum festzulegen, wäh- rend dessen der aktuelle Bedarf gemäss gemäss Artikel 8 gedeckt werden muss, um die mit diesen unterschiedlichen Praktiken verbundenen Ungleichheiten zu verringern.45
− Ein Kanton hat vorgeschlagen, die Bestimmung so umzuformulieren, dass unterschieden
werde zwischen Investitionen, für die der Mandatsträger von Gesetzes wegen selber ent- scheiden darf, und Investitionen, für die die Zustimmung der KESB erforderlich sei.46
− Zudem sei klarzustellen, dass Anlagen gemäss dieser Bestimmung keiner Genehmigung
durch die KESB bedürfen.47
− Die Bestimmung sei grundsätzlich und vor allem risikogerecht zu überarbeiten und an ver-
änderte volkswirtschaftliche Verhältnisse anzupassen.48
Zur Aufzählung der zulässigen Anlagekategorien in den Buchstaben a–h gab es folgende Rückmeldungen:
− Einige der genannten Anlageformen seien nicht adäquat, weil diese ein Wertschwan-
kungsrisiko aufweisen würden oder das Risiko bestehe, dass diese zu Unzeit aufgelöst werden müssten, um kurzfristig Liquidität für den gewöhnlichen Lebensunterhalt zu schaf- fen. Damit entstehe insbesondere bei den Buchstaben a–h ein Widerspruch zu Artikel 3. Aus diesem Grund wurde vorgeschlagen, ausschliesslich auf den Namen lautende Einla- gen bei Banken und Festgelder zuzulassen.49
− Die Bestimmung enthalte nach wie vor weltfremde Anlagevorschriften (z.B. Kassenobliga-
tionen und Festgelder), die von den meisten Banken gar nicht angeboten würden. Auch Anlagen, die heute keinen Zins mehr abwerfen würden (festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von Kantonen und Gemeinden sowie Pfandbriefan- leihen" würden genannt, obwohl die Verzinsung solcher Obligationen praktisch null oder gar negativ sei und solche Anlagen deshalb nicht zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts dienen würden.50
44 VSV, S. 8.
45 GE, S. 2.
46 TI, S. 2.
47 ZH, S. 2.
48 VSV, S. 10.
49 SVBB, S, 4. 8/27
50 Kugler, S. 1.