Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
− So wurde verlangt, dass die Bestimmung gar keine abschliessende Aufzählung der zuläs-
sigen Anlagen enthalten sollte (vgl. Art. 7 der geltenden VBVV). Ansonsten würden gän- gige Anlagen aus dem Geldmarkt (Laufzeiten unter zwei Jahren) nicht berücksichtigt und neue Anlageprodukte wären von vornherein ausgeschlossen.85
− Es wurde die Frage aufgeworfen, ob es überhaupt notwendig sei, im Zusammenhang mit
einer ausreichenden Diversifizierung nur Investitionen in Schweizer Franken vorzusehen. Dies auch mit Hinweis darauf, dass ein Teil der Lehre davon ausgehe, dass die Verord- nung zu weit gehe und keine rechtliche Grundlage habe.86
− Absatz 1 Buchstabe b: Die Begriffe "Schweizer-Franken-Aktienfonds" und "Schweizer-
Franken-Aktien" seien nicht ausreichend präzise, da sie es nicht ermöglichten festzustel- len, ob es sich um ausländische Instrumente handle. Auf Schweizer Franken lautende eu- ropäische Aktienfonds bzw. auf Schweizer Franken lautende Beteiligungspapiere auslän- discher Emittenten (sponsored foreign shares) seien nach dieser Bestimmung zulässig oder nicht zulässig, wobei die Beschränkung bezüglich ausländischer Wertpapiere nur für Buchstabe a gelte.87
− Absatz 1 Buchstabe c: Diese Anlagen seien zu streichen.88 Dagegen sei eine Erweiterung
auf aktiv verwaltete Fonds wünschenswert und sinnvoll.89
− Absatz 1 Buchstabe d: Es sei nicht klar, ob die Begrenzung der Anzahl Aktien nur für aus-
ländische Aktien gelte, die in Schweizer Franken notiert seien, oder ob sie auch für
Schweizer Aktien gelten würden, die auf dieselbe Währung lauteten.90 Zudem sei die Be- grenzung auf 25% Aktien innerhalb der gemischten Anlagefonds nachvollziehbar, nicht aber die Begrenzung von 50% Titel ausländischer Unternehmen. Wichtiger sei eine aus- reichende Diversifikation und eine stringente Ratingüberwachung.91 Zudem wurde ange- regt, die Bestimmung mit einer Obergrenze für Fremdwährung zu ergänzen, um das Wechselkursrisiko von Anlagen in solchen Fonds zu begrenzen.92
− Absatz 1 Buchstabe e: Gemäss Begleitbericht würden nur klassische Lebensversicherun-
gen ohne fonds- und anteilgebundene Erträge zugelassen. Dies sei zu begrüssen. Im Verordnungstext finde diese Beschränkung jedoch keinen ausdrücklichen Niederschlag. Dies könnte zu Unsicherheiten führen und sollte daher ergänzt werden.93 Ausserdem sei hier eine neue Formulierung einzufügen, welche laute "übrige Lebensversicherungen,
Leibrentenversicherungen und Kapitalisationsgeschäfte bei Versicherungen, die dem Ver- sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterstehen".94
85 ZH, S. 3.
86 VS, S. 2.
87 GE, S. 3.
88 ZG, S. 3.
89 VSKB, S. 4 f.
90 GE, S. 3; VD, S. 4.
91 ZG, S. 3.
92 ZH, S. 3.
93 AG, S. 1. 13/27
94 SVV, S. 2.