Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
KESB um Bewilligung ersuchen müsse, was dem Sinn einer Anlagestrategie zuwider- laufe. Es müsse deshalb klargestellt werden, dass eine Bewilligung nicht nur eine ein- zelne Anlage, sondern auch eine ganze Anlagestrategie umfassen könne.140
− Da hier explizit eine Spezifizierung bezüglich "Anlage" erfolge, sollten hier auch ausdrück-
lich Vermögensverwaltungsverträge wie auch Anlagestrategien genannt werden. Dage- gen sei es nicht dienlich, wenn die KESB Basis- oder Standardverträge von institutionel- len Anbietern zu bewilligen habe. Hier habe eine Behörde keinen Einfluss; der Verweis auf Artikel 11 Absatz 1 sei deshalb zu streichen.141
Zu Absatz 5 gab es folgende Rückmeldungen:
− Es verstehe sich von selbst, dass die KESB ihre Entscheide den Mandatsträgern – aber
auch den in Abs. 5 nicht erwähnten betroffenen Personen sowie den involvierten externen Vermögensverwaltern – jeweils als direkte Adressaten der Entscheide eröffne. Die nicht vollständige Erwähnung der die Entscheide zu eröffnenden Adressaten könne gestrichen werden, weil sich die Eröffnungspflicht aus den Verfahrensbestimmungen des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches ergebe. Wichtig sei eine ausdrückliche Pflicht zur Eröffnung der Entscheide in Bezug auf die für die Konten oder Depots der betroffenen Personen verant- wortlichen Banken und Versicherungen, weil sie als depot- oder kontoführende bzw. Ver- mögenswerte aller Art aufbewahrende Stellen (Safes, Schliessfächer, Versicherungslö- sungen) über die Vertretungskompetenzen und deren Umfang Kenntnis haben müssten. Das gelte auch dann, wenn sie nicht als direkt adressierte Stellen gelten, weil sie nicht mit der Vermögensverwaltung beauftragt seien.142
− Es sei völlig unangemessen, dass die Bank und die KESB direkt miteinander kommuni-
zierten und damit den Mandatsträger ausschliessen würden. Er sei es, der das Mandat leite, der die Bedürfnisse des Betroffenen kenne und was in Zukunft auf diese zukommen könne, sodass nur er in der Lage sei, die Planung der kurz-, mittel- und langfristig erfor- derlichen Liquidität und der Investitionen vorzunehmen. Die Bank müsse daher die Ent- scheidung der KESB nicht erhalten.143
− Auf die Erwähnung des Mandatsträgers könne verzichtet werden, da diese ohnehin von
den KESB über die Entscheide informiert würden.144
− Die Bestimmung sei insofern ungenau, als dass sich darin genannte Entscheide bzw. de-
ren Mitteilung an Banken und Versicherungen nur auf die in Absatz 2 geregelten Sachver- halte beziehen würden und nicht – wie etwa der Aufbau des Artikels vermuten liesse – auch Bewilligungsentscheide gemäss Artikel 11 Absatz 3 und 4 umfasse.145
− Die Bestimmung sei nicht präzise genug formuliert: Insbesondere stelle sich die Frage, ob
die KESB nur ihre Entscheidung über die Bewilligung oder auch die Entscheidungen über
140 FDP, S. 1; SwissBanking, S. 3.
141 KOKES, S. 2; SwissBanking, S. 3.
142 BS, S. 2 f.
143 VS, S. 2; ZG, S. 4 f.
144 KOKES, S. 2 f.; SwissBanking, S. 3. 20/27
145 SwissBanking, Nachtrag, S. 2.