Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)

− Absatz 1 Buchstabe f: Zwei Kantone waren der Ansicht, dass Buchstabe f zu streichen

sei. Die darin erwähnten strukturierten Produkte seien risikoreich95 bzw. sehr kosteninten- siv und für den Durchschnittsanleger bzw. Mandatsträger schwer zu verstehen.96 Zudem sei auch hier eine eine prozentuale Obergrenze analog zu Absatz 1 Buchstabe b aufzu- nehmen.97 Bei strukturierten Produkten könne es nicht darauf ankommen, ob der Emittent schweizerisch oder ausländisch sei.98

− Absatz 1 Buchstabe h: Die Bestimmung sei zu streichen. Möglich bleiben sollten solche

Beteiligungen aber nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 VE-VBVV.99

− Absatz 1 Buchstabe j: Wie im Begleitbericht richtig festgestellt werde, liege das Gegenpar-

teirisiko beim Treuhandkunden der Bank. Das Gegenparteirisiko, insbesondere, wenn die- ses bei einer Bank oder einem Treuhänder im Ausland liege, könne durch den Mandatsträ- ger oft nicht überwacht werden. Diese Anlage sei deshalb aus dem Anlagekatalog zu strei- chen.100 Oder die Investitionen wären zumindest auf Anlagen zu beschränken, die von Schweizer Banken garantiert würden.101

− Absatz 1 Buchstabe k: Zum Teil wurde verlangt, die Voraussetzung "börsengehandelt" sei

zu streichen,102 zum Teil wurde sogar die Streichung der gesamten Bestimmung gefordert, da die Gold- und Silberpreise sehr volatil seien.103

− Absätze 2 und 3: Die Festlegung der Obergrenze (45%) für Anlagen in Aktien (25%), Im-

mobilienfonds (10%) und physischem Gold/Silber (10%) mit Bezug auf das Gesamtver- mögen sei nicht sinnvoll. Vielmehr sollte die Obergrenze nur für die Deckung der erweiter- ten Bedürfnisse gelten. Denn damit werde ein Anreiz geschaffen, den Vermögensteil für die Deckung des gewöhnlichen Lebensunterhalts zu Gunsten des Vermögensteils für wei- tergehende Bedürfnisse zu reduzieren.104

− Absatz 2: Neu würden Obergrenzen für einzelnen Anlagen in Bezug zum Gesamtvermö-

gen festgelegt, was sehr zu begrüssen sei. Entsprechend seien die Grenzen in den ein- zelnen Anlagekategorien (Absatz 1 Buchstabe d) nicht mehr notwendig. Betreffend den gemischten Anlagefonds seien sie zudem schon bisher widersinnig gewesen. Warum dürfe ein gemischter Fonds nicht mehr als 25% Aktienanteil aufweisen, während nach Buchstabe c reine Aktienfonds (100% Aktienanteil) und sogar Anlagen in Einzelaktien er- laubt seien? Gleiches gelte für die Beschränkung auf 50% Titel ausländischer Unterneh- men. Beide Kriterien würden zu Recht neu in Absatz 2 aufgenommen, weshalb in Ab- satz 1 Buchstabe d ersatzlos zu streichen sei.105

95 ZH, S. 3.

96 ZG, S. 3.

97 TG, S. 1.

98 VSV, S. 15.

99 ZG, S. 4.

100 AG, S. 2; ZG, S. 4.

101 TI, S. 2.

102 ZG, S. 4.

103 TI, S. 3.

104 SVBB, S. 5. 14/27

105 BL, S. 2; GR, S. 2.