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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
In der Praxis sei ein wesentlicher Teil der "Bewilligungen" solche nach Artikel 9, bei denen ein Wertschriftenportfolio grundsätzlich neu strukturiert werde, was gleichzeitig unter Artikel 416 Absatz 1 Ziffer 5 ZGB falle. Deshalb bestehe das Risiko, dass sich die Finanzinstitute auf- grund des neuen Artikels 4 absichern und sodann in jedem Fall einen Entscheid der KESB verlangen würden. Und dies allenfalls sogar dort, wo die VBVV nicht einmal eine Bewilligung der KESB vorsehe.28
Von einem Kanton wurde vorgeschlagen, aus Gründen der Klarheit die Ausführungen aus den Erläuterungen in die Verordnung zu übernehmen, wonach im Fall, dass eine Zustimmung gemäss Artikel 416 ZGB erforderlich sei, die Bewilligung der KESB nach der VBVV ausrei- chen würde.29 Demgegenüber wurde auch verlangt, dass in der Verordnung festzuhalten sei, dass eine fehlende Bewilligung der KESB keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des entspre- chenden Geschäfts haben solle.30
4.6 Artikel 5
Von einem Kanton und einer Organisation wurde vorgebracht, es sei angesichts der gegen- wärtigen Zinssituation sinnvoll, den Mandatspersonen die Möglichkeit einzuräumen, auch Bargeld in einem Bankfach aufzubewahren,31 wobei hierfür allerdings eine Zustimmung der KESB zu verlangen wäre.32 So könnten die Mandatspersonen das Bargeld sicher hinterlegen und bestenfalls zugunsten der betroffenen Person Gebühren sparen und Negativzinsen ab- wenden.33
Zudem wurde gefordert, es sei klarzustellen, dass Bargeld grundsätzlich auf einem Konto ei- ner schweizerischen Bank gehalten werden sollte. Den betroffenen Personen sei dann Bar- geld und elektronische Zahlungsmittel im Rahmen von Artikel 409 ZGB zur Verfügung zu stel- len.
4.7 Artikel 6
Die Bestimmung könnte den Mandatsträger dazu veranlassen, Wertsachen zu verwahren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine laufende Verwaltung erfordern und die bei Untätigkeit (z.B. bei Nichtvorlage von Coupons für Sammelobligationen, bei Nichteinforderung der Rück- zahlung bei Fälligkeit usw.) ihren Wert zu verlieren drohten. Auch die entstehenden Kosten sollten nicht übersehen werden; diese sind andauernd und könnten erhebliche Auswirkungen auf die finanziellen Ressourcen der betroffenen Person haben. Es werde deshalb beantragt, abhängig von der Art des Vermögensgegenstandes eine spezifische Definition der zulässigen Art der Verwahrung in der Verordnung festzuhalten.34 Die Begriffe "Wertschriften", "verschlos- senes Depot" und "Aufbewahrung" seien überholt, man spreche heute von "Effekten", von ei- nem "offenen Depot" sowie von einer "Hinterlegung". Auch Schrankfächer würden heute von den Banken immer weniger angeboten.35
28 BL, S. 1.
29 TI, S. 1.
30 VSKB, S. 2.
31 ZH, S. 2; VSV, S. 6.
32 VSV, S. 6.
33 ZH, S. 2; VSV, S. 6.
34 TI, S. 2. 6/27
35 VSV, S. 7; vgl. auch VSKB, S. 3.