Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
Akteuren einen zu grossen Spielraum an Anlagemöglichkeiten. Hier brauche es eine kon- krete (untere) Limite; es sei mindestens ein Rating "BBB" zu verlangen.74
− Für sämtliche Anlagen von Artikel 9 des Vorentwurfs wird eine "gute Bonität" vorausge-
setzt. Bei Gesellschaften, deren Bonität beurteilt werden könne, sei es naheliegend, die Bonität entsprechend Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der momentan geltenden VBVV auf die Gesellschaft zu beziehen ("Gesellschaften mit guter Bonität"). Die Erhe- bung der "guten Bonität" sei jedoch in einigen Fällen unklar, beispielsweise bei Aktien ei- ner Gesellschaft, die über kein Rating verfüge, oder bei Aktien- oder Immobilienfonds. Es wurde deshalb angeregt, den Begriff der "guten Bonität" im Erläuterungsbericht für diese Positionen im Sinne von "Anlagen mit guter Qualität" zu präzisieren und auch darzulegen, inwiefern die Voraussetzung der "guten Bonität" bei Anlagen ohne Schuldnerrisiko an- wendbar ist.75
− Es gebe keine allgemeine Definition des Begriffs der "Anlage mit guter Bonität",76 der Be-
griff sei zu wenig präzise.77 Zudem stünden nicht für alle Anlagen Bewertungen von aner- kannten Ratingagenturen zu Verfügung.78 Es sei deshalb vorzuziehen, die Voraussetzun- gen zu umschreiben, unter denen ein Unternehmen als zahlungsfähig oder sogar als sehr zahlungsfähig angesehen werden könne.79 Es könne sinnvoll sei, ein Mindestrating für Unternehmen festzulegen, in welche investiert werden dürfe.80 So könnte bei Obligatio- nen als Direktanlagen wie auch bei Obligationenfonds das Erfordernis einer definierten Mindestbonität durch eine durch die FINMA anerkannte Ratingagentur praxisrelevant und zielführend sein. Bei Direktanlagen empfehle sich ein Rating von mindestens BBB und ei- ner ausreichenden Diversifikation innerhalb der Anlagekategorie. Bei Anlagefonds würden sich Ratings von maximal 10% BBB und schlechter empfehlen, da man davon ausgehen könne, dass der entsprechende Anlagefonds gut diversifiziert sei.81 Eine gute Bonität werde in der Finanzbranche mit dem Fachbegriff "investment grade" bezeichnet. Dieser Begriff sollte im Ingress entsprechend verwendet werden.82 Ein Kanton verlangte die Streichung der Voraussetzung der "guten Bonität", es seien für die Wahl der geeigneten Anlagen die Anlagegrundsätze einzuhalten, welche in Artikel 3 festgehalten seien.83
− Die Bestimmung sei dahingehend zu ergänzen, dass bei Überschreiten der Maximalwerte
gemäss Absatz 2 durch Wertsteigerung keine Rückführung auf die Maximalwerte stattfin- den müsse, sondern keine weiteren Anlagen in der entsprechenden Anlageklasse mehr getätigt werden dürften.84
Auch zur Aufzählung der einzelnen Anlagekategorien in den Buchstaben a–k des Vorent- wurfs gab es zahlreiche Rückmeldungen:
74 SVBB, S. 4.
75 VSKB, S. 4 f.
76 GE, S. 3; GL, S. 1.
77 ZG, S. 3.
78 ZG, S. 3.
79 GE, S. 3.
80 TI, S. 2.
81 ZG, S. 3.
82 AG, S. 1.
83 ZG, S. 3. 12/27
84 VSV, S. 15 f.