Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
4.12 Artikel 11
Zu Artikel 11 wurden verschiedene Bemerkungen allgemeiner Natur gemacht:
− Die Bestimmung regle zwei unterschiedliche Bereiche, nämlich Verträge über die Anlage
und die Aufbewahrung von Vermögenswerten sowie Vermögensverwaltungsverträge. Zur besseren Verständlichkeit werde deshalb angeregt, die beiden Bereiche je in einem eige- nen Artikel abzuhandeln.113
− Das vorgeschlagene Verfahren sei komplex und könnte sich insbesondere aufgrund des
Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mandatsträger als schwierig umzusetzen erwei- sen. In dieser Hinsicht wäre es einfacher, das Genehmigungsprinzip auf alle in Artikel 9 Absatz 1 und 3 vorgesehenen Investitionen anzuwenden und erst im Rahmen der Bear- beitung des Genehmigungsantrags mit der Verteilung der Vermögenswerte fortzufah- ren.114
Zu Absatz 1 sind folgende Bemerkungen eingegangen:
− Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung könne die betroffene Person, für die eine Bei-
standschaft besteht, mit der Bank oder Versicherung keine Verträge mehr abschliessen. Dies treffe jedoch nur auf umfassende Beistandschaften gemäss Artikel 398 ZGB zu oder wenn bei der betroffenen Person die Handlungsfähigkeit nach Artikel 394 Absatz 2 ZGB bezüglich Vertragsabschlüsse mit einer Bank oder hinsichtlich der Einkommens- und Ver- mögensverwaltung beschränkt worden sei. Solche Konstellationen stellten in der Praxis aber eher den Ausnahmefall dar. In der Praxis bleibt bei rund 90% der errichteten Er- wachsenenschutzmassnahmen die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person bestehen. Daher erweise sich die Formulierung von Absatz 1 als zu eng. Das Belassen dieser For- mulierung würde dazu führen, dass es der betroffenen Person entgegen den quasi zivil- rechtlichen Anordnungen der KESB verwehrt werde, selbst Verträge mit Banken abzu- schliessen und z.B. ein Konto für den persönlichen Unterhalt zu eröffnen oder eine Kredit- karte für ein solches Konto zu beantragen. Es werde deshalb beantragt, bestehende Ver- träge über die Anlage, Aufbewahrung und Verwaltung von Vermögenswerten von der Er- richtung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes im Grundsatz unberührt zu lassen. Verträge, die während des Bestehens einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme abgeschlossen worden seien, sollten im Namen der betroffenen Person von der Mandats- trägerin oder dem Mandatsträger oder von der diesbezüglich nicht in ihrer Handlungsfä- higkeit eingeschränkten betroffenen Person selber abgeschlossen werden können.115
− Zudem sollten die Vertragspartner nicht abschliessend aufgezählt werden, da auch Ver-
träge mit anderen externen Vermögensverwaltern abgeschlossen werden könnten und dürften.116
− Auch auf den Begriff der Verwaltung sollte verzichtet werden, weil hier Verträge zwischen
institutionellen Anbietern und einer Person, deren Vermögen von einer Beistandsperson verwaltet werde, im Zentrum ständen. Eine Abgrenzung zur allgemeinen Verwaltungstä- tigkeit des Mandatsträgers oder der Mandatsträgerin sei unklar.117
113 ZH, S. 3.
114 TI, S. 3.
115 AI, S. 1; AR, S. 3; GR, S. 2.
116 BS, S. 2 f. 16/27
117 KOKES, S. 2; SwissBanking, S. 3.